Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete sie infolge eines unechten Härtefalls (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1507 f.). Ferner setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 22'433.90 sowie diejenige für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ als damaliger Straf- und Zivilkläger durch Rechtsanwalt I.________ auf CHF 16'627.50 fest.