___ und H.________). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, zu einer stationären therapeutischen Massnahme, befristet bis am 31. Juli 2026, zu einer Geldstrafe von 76 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'280.00, sowie zu den Verfahrenskosten, die sie auf CHF 52'806.60 bestimmte. Die Polizei, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 429 Tagen rechnete sie vorab auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und für den verbleibenden Rest auf die stationäre Massnahme an. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete sie infolge eines unechten Härtefalls (Ziff.