Weiter sprach sie den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 27. Mai 2022 in Bern. Sowohl die Einstellung wie auch der Freispruch erfolgten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1507).