Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 402 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juli 2023 (PEN 23 52) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) stellte mit Urteil vom 13. Juli 2023 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Drohung, angeblich begangen am 11. Mai 2022 in Bern z.N. von D.________ (ehemals Straf- und Zivilkläger; nachfolgend teilweise als Opfer bezeichnet), infolge fehlenden Strafantrags ein. Weiter sprach sie den Beschuldigten frei von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, an- geblich begangen am 27. Mai 2022 in Bern. Sowohl die Einstellung wie auch der Freispruch erfolgten ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten (Ziff. I. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1507). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der versuchten schwe- ren sowie der einfachen Körperverletzung, beides begangen am 11. Mai 2022 in Bern und z.N. von D.________, sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in drei Fällen (allesamt begangen in Bern, im Einzelnen am 22. Mai 2022 z.N. von E.________, am 25. Mai 2022 z.N. von F.________ sowie am 27. Mai 2022 z.N. von G.________ und H.________). Gestützt auf diese Schuld- sprüche verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, zu einer stationären therapeutischen Massnahme, befristet bis am 31. Juli 2026, zu einer Geldstrafe von 76 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'280.00, sowie zu den Verfahrenskosten, die sie auf CHF 52'806.60 bestimmte. Die Polizei, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 429 Tagen rechnete sie vorab auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und für den verbleibenden Rest auf die stationäre Massnahme an. Auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtete sie infolge eines unechten Härtefalls (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 1507 f.). Ferner setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 22'433.90 sowie diejenige für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ als damaliger Straf- und Zivilkläger durch Rechtsanwalt I.________ auf CHF 16'627.50 fest. Sie verpflichtete den Beschuldigten zur vollen Rückzah- lung der amtlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung und bestimmte das Nachforderungsrecht der Verteidigung gegenüber dem Beschuldigten im Um- fang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. In Bezug auf die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________ verpflichtete sie den Beschuldigten hingegen zur teilweisen Rück- und Nachzahlung im Umfang eines Fünftels. Im Weiteren verwies sie die Schadenersatzklage von D.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg, verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Mai 2 2022 an diesen und wies die Genugtuungsforderung soweit weitergehend ab. Kos- ten schied sie im Zivilpunkt keine aus (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 1510). Schliesslich beliess die Vorinstanz den Beschuldigten vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils bis zum Massnahmenantritt, längstens jedoch bis am 13. Oktober 2023, in Sicherheitshaft (vgl. auch den separat begründeten Beschluss auf pag. 1518 ff.) und beschloss über die beschlagnahmten Gegenstän- de sowie über das erstellte DNA-Profil respektive die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1510). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten – jeweils mit Schreiben vom 20. Juli 2023 – sowohl die Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland wie auch der Straf- und Zivilklä- ger D.________, vertreten durch Rechtsanwalt I.________, fristgerecht Berufung an (pag. 1526 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. August 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. August 2023 zugestellt (pag. 1612). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin J.________, erklär- te mit Eingabe vom 5. September 2023 die Berufung und beschränkte diese auf die Verfahrenseinstellung betreffend Drohung, den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (anstelle versuchter vorsätzlicher Tötung), die Strafzu- messung sowie die Nichtanordnung der Landesverweisung (pag. 1620). Rechtsanwalt I.________ zog namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers D.________ mit Schreiben vom 18. September 2023 seine Berufungsanmeldung vom 20. Juli 2023 unwiderruflich zurück und erklärte den Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1635). Dessen amtliche Entschädigung wur- de im Abschreibungsbeschluss vom 26. Oktober 2023 festgesetzt. Oberinstanzli- che Verfahrenskosten wurden hingegen für die Berufung von D.________ keine ausgeschieden (pag. 1668 ff.). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ für den Be- schuldigten mit, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 1666). Die ursprünglich auf den 22. August 2024 angesetzte Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer musste von Amtes wegen verschoben werden und fand schliesslich am 21. Oktober 2024 statt (pag. 1918 und 1998 ff.). 3. Vorzeitiger Massnahmenvollzug Unmittelbar nach seiner Berufungsanmeldung stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt (pag. 1529). Die- ses Gesuch wurde durch die Vorinstanz nach vorgängiger Anhörung der Staatsan- waltschaft und der Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) mit Verfügung vom 8. August 2023 gutgeheissen (pag. 1541 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte mit Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2023 per 13. Dezember 2023 vom Regi- 3 onalgefängnis W.________ in eine offene Abteilung des Massnahmenzentrums V.________ eingewiesen (pag. 1685 ff.). Nach Durchlaufen weiterer Lockerungs- schritte (Progressionsstufen A und B sowie Vollzugsmodule AEP und WEP; vgl. pag. 1701 ff. und 1758 ff.; Erhöhung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen; pag. 1965 ff. und 1972 f.; jeweils unter gewissen Auflagen) sowie eines vorgängi- gen Probewohnens wurde der Beschuldigte schliesslich per 4. Oktober 2024 zum weiteren vorzeitigen Massnahmenvollzug und unter Bewilligung weiterer Vollzugs- lockerungen ins Wohnheim C.________ verlegt (pag. 1975 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten aktuelle Strafregisterauszüge (datierend vom 13. August 2024, pag. 1890 sowie vom 8. Oktober 2024, pag. 1955) sowie ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis W.________ (datierend vom 8. Januar 2024, pag. 1698 ff.), ak- tuelle Vollzugsverlaufsberichte beim Massnahmenzentrum V.________ (datierend einerseits vom 12. August 2024, pag. 1891 ff., sowie andererseits vom 9. Oktober 2024, pag. 1986 ff.) und eine Medikamentenliste (pag. 1925 f.) eingeholt. Ferner wurden sowohl das Staatssekretariat für Migration (SEM) wie auch die Einwohner- dienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF) um Einreichung eines Berichts im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung ersucht (datierend vom 17. Juli 2024 [SEM, pag. 1770 ff.] bzw. vom 23. Juli 2024 [EMF, pag. 1778 ff.]). Weiter wurden bei den BVD – angesichts des laufenden, vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzugs mehrfach – am 22. Juli 2024, am 8. August 2024 und im Hinblick auf die neu angesetzte Berufungsverhandlung am 10. Okto- ber 2024 die den Beschuldigten betreffenden Vollzugsakten 1154/23 ediert (pag. 1768, 1889 und 1990 bzw. 1997). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (pag. 2001 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung die folgenden Anträge (pag. 2018 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 3. der Verurteilung zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB befristet bis am 31. Juli 2026 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung eines Messers und zweier Teppichmesser sowie der Rückgabe diverser Gegenstände an D.________ und A.________. 4 II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. Mai 2023 in Bern zum Nachteil von D.________; 2. der Drohung, begangen am 11. Mai 2023 in Bern zum Nachteil von D.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 und 3, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 111, 123 Ziff. 1, 180, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 582 Tagen und mit vorzeitigem Massnahmenantritt am 13. Dezember 2023; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Massnahmenantritt zurückzuschicken. 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte hingegen was folgt (pag. 2020): I. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2023 des Regionalge- richts Bern-Mittelland sei zu bestätigen. II. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien durch den Kanton Bern zu tragen. III. 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss der eingereich- ten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 hiervor) hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die eingestellte Drohung, den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperver- letzung sowie die Strafzumessung (Freiheits- und Geldstrafe) und die Landesver- weisung zu überprüfen (Ziff. I und III.1. sowie Ziff. 1., 2. und 3. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Verfügungen be- treffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (Ziff. VI./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen sind mangels deren Anfechtung einerseits der Freispruch von der An- schuldigung der Hinderung einer Amtshandlung sowie andererseits die Schuld- sprüche wegen einfacher Körperverletzung und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. II. und III.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) sowie auch die Verurteilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 2. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die Verurteilung des Beschuldigten zu den gesamten Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52'806.60 (Ziff. 6. des Sanktionspunkts in Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sowie für die vorinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigungen und der vollen Hono- rare der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung von D.________, je mit Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Ziff. IV. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Angesichts des Berufungsrückzugs des ehemaligen Straf- und Zivilklägers D.________ ist schliesslich auch der gesamte Zivilpunkt gemäss Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verweisung der Schadenersatzkla- ge von D.________ auf den Zivilweg, Verurteilung des Beschuldigten zur Bezah- lung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 11. Mai 2022 an D.________ sowie Abweisung von dessen Genugtuungsforderung soweit weiter- gehend, dies alles ohne Ausscheidung von Kosten) in Rechtskraft erwachsen, ebenso wie die Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe diverser Ge- genstände (Ziff. VI.2.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 7. Einstellung der Drohung infolge fehlenden Strafantrags 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Verfahren wegen Drohung, angeblich begangen am 11. Mai 2022 in Bern z.N. von D.________, infolge fehlenden Strafantrags eingestellt (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies im Wesentlichen mit der Begrün- dung, der ehemalige Straf- und Zivilkläger D.________ habe seinen Strafantrag 6 vom 11. Mai 2022 klar und unmissverständlich formuliert und dabei einzig den Tat- bestand der einfachen Körperverletzung genannt. Obwohl diesem nicht zugemutet werden könne, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, und der Strafantrag damit jegliches schädigende Handeln des Beschuldigten am 11. Mai 2022 gegen das Rechtsgut Leib und Leben umfasse, erscheine es zu ausufernd, auch Delikte ge- gen andere Rechtsgüter, hier das Rechtsgut der Freiheit, miteinzuschliessen. Es wäre vom Beschuldigten angesichts seiner anwaltlichen Vertretung und seiner Ak- teneinsicht auch zu erwarten gewesen, einen expliziten Strafantrag wegen Dro- hung zu stellen. Nicht überzeugen liess sich die Vorinstanz vom Einwand der Staatsanwaltschaft und der privatklägerischen Vertretung, die Drohung sei mit Blick auf die Ersteinvernahme vom Strafantrag mitumfasst. Der Fokus von D.________ habe – so die Vorinstanz – bei dieser Einvernahme auf dem Angriff gelegen; weite- re Ausführungen, etwa wie er wegen der Äusserung in Angst und Schrecken verfal- len wäre, habe er nicht gemacht. Gerade aus den Erstaussagen sei nicht hinrei- chend belegt, dass er einen Strafantrag wegen Drohung habe stellen wollen, habe er doch ausgesagt, keine Angst gehabt zu haben. Die drohenden Worte habe D.________ nur als einleitendes Nebengeschehen beschrieben, ohne besondere Relevanz. Aus seinem Aussageverhalten könne demnach kein entsprechender hin- reichender Wille abgeleitet werden. Schliesslich wäre es nach Ansicht der Vorin- stanz spätestens an der Folgeeinvernahme, an der D.________ anwaltlich vertre- ten war, im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht angezeigt gewesen, einen er- gänzenden Strafantrag zu stellen, zumal die Drohung mehrfach thematisiert wor- den sei, ohne dass sie auf dem Deckblatt der Einvernahmeprotokolle, der Vorla- dungen oder der Eröffnungsverfügung erschienen sei. Damit sei der Strafantrag vom 31. Oktober 2022 wegen Drohung verspätet eingegangen und es fehle an ei- ner Prozessvoraussetzung (zum Ganzen: pag. 1556 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 7.2 Rechtliches zum Strafantrag Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Strafantrag sind korrekt; darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1556; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Bei der angeklagten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO handelt es sich um ein Antragsdelikt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das Strafverfahren wegen Drohung nicht ohne den Willen des Antragsberechtigten durchgeführt wer- den darf (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, N 4 zu Art. 30 StGB). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hin- sicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E 3.1.). Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sach- verhalt zur Anzeige, so wünscht er damit, dass Bestrafung eintrete (Obergericht Zürich, ZR 45/1946 Nr. 153; Überweisungsbehörde Basel-Stadt, BJM 1984, S. 194 f.). 7 Im Urteil 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 hatte das Bundesgericht einen ver- gleichbaren Fall zu beurteilen: Das Opfer hatte gegenüber der Polizei einzig erklärt, eine Vergewaltigung anzeigen zu wollen. Gleichwohl bestanden nach Ansicht des Obergerichts angesichts der detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs und des engen Zusammenhangs zwischen der Vergewaltigung und der weiteren An- tragsdelikte keine Zweifel daran, dass das Opfer den geschilderten Lebenssach- verhalt umfassend zur Anzeige habe bringen wollen. Das Obergericht erachtete im Ergebnis die geschilderte Drohung, die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die Tätlichkeiten als vom Strafantrag mitumfasst. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung (E. 1.5.): Die Beschwerdegegnerin begab sich am 11. November 2015 auf den Polizeiposten, wo sie den Vor- fall der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 ausführlich schilderte. Dabei machte sie auch de- taillierte Angaben zum Sachverhalt, der den Antragsdelikten zugrunde liegt. Zwar gab sie an, "wegen Vergewaltigung" Anzeige erstatten zu wollen. Weitere konkrete Straftatbestände erwähnte die Be- schwerdegegnerin nicht. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegnerin stand als juristischer Laie die Vergewaltigung als schwerstes Delikt im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 12. November 2015 und den darin festgehaltenen An- gaben der Beschwerdegegnerin unmissverständlich, dass sich diese am 11. November 2015 mit der Absicht auf den Polizeiposten begab, Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des gesamten Vorfalls der Nacht vom 26. auf den 27. September 2015 zu erstatten und dessen strafrechtliche Ver- folgung zu beantragen. Für die Annahme, dass nach dem Willen der Beschwerdegegnerin die in en- gem Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehenden weiteren Delikte von der Strafverfolgung ausgeschlossen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der gültig gestellte Strafantrag gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB von der antragsberechtigten Person zurückgezogen werden kann, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. 7.3 Subsumtion Zutreffend ist, dass der vom Opfer gestellte Strafantrag vom 11. Mai 2022 nur den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, nicht jedoch denjenigen der Drohung nennt (pag. 195). Daraus kann allerdings – wie soeben dargelegt – nicht ohne wei- teres gefolgert werden, es liege kein gültiger Strafantrag wegen Drohung vor. Mit Blick auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt sich vielmehr die Frage, ob das Opfer seinerzeit den gesamten, sich am 11. Mai 2022 an der K.________(Strasse) in ________ (PLZ) Bern zugetragenen Vorfall zur Anzeige bringen wollte, oder aber eine Beschränkung der Anzeige auf die Delikte gegen Leib und Leben beabsichtigte. Für letztere Annahme bestehen – mit Ausnahme der fehlenden Nennung des Tatbestands der Drohung auf dem Strafantrag – keine An- haltspunkte. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich damit nach Ansicht der Kammer als überspitzt formalistisch: D.________ hat den Strafantrag noch am Tag des Vorfalls ausgefüllt, nachdem er mit einem Messer im Gesicht verletzt wurde und im Inselspital medizinisch betreut werden musste (pag. 156). Die Körperverletzung stand – gerade auch im Zeitpunkt der Strafantragsstellung – eindeutig im Vordergrund. Tags darauf wurde er erst- 8 mals polizeilich einvernommen (pag. 283 ff.). Dabei gab er noch im freien Bericht zu Protokoll, der Beschuldigte sei vor ihn hingestanden und habe etwas von «töten» gesagt. Danach habe dieser das Messer genommen, die Klinge ausgefah- ren und sei auf ihn zugekommen (pag. 283 Z. 95 f.). Die Anschlussfrage des befra- genden Polizisten, ob der Beschuldigte damit gedroht habe, das Messer einzuset- zen, bejahte er. Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, dass er ihn töten werde (pag. 284 Z. 148 ff.). In seiner zweiten Einvernahme vom 6. Juli 2022 kam D.________ sodann – dies noch im freien Bericht – explizit auf die Drohung zurück, indem er sagte (pag. 292 Z. 78 f.): «Ich habe vorhin vergessen zu sagen, als er mir das Messer an die Wange gehalten hat, sagte er mir noch, dass er mich töten wer- de oder irgendetwas mit töten hat er gesagt. Ich habe dann gesehen, wie er ein Messer, welches er in seiner Hand gehalten hat, geöffnet hat» (pag. 292 Z. 78 f.). Dies verstärkt den Eindruck, dass D.________ auch diesen eher nebensächlichen Teil des Vorfalls strafrechtlich verfolgt haben wollte. Nicht von Belang ist für die formelle Frage des Strafantrags, dass D.________ die Drohung zunächst offenbar für einen Witz gehalten hat und ob er dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Abgesehen davon, dass er sehr wohl eine durch die Drohung ausgelöste Angst schilderte, handelt es sich dabei um ein Tat- bestandselement, welches von der Strafbehörde – nachdem über die Gültigkeit des Strafantrags befunden wurde – auf materieller Ebene zu würdigen ist. Ebenso we- nig kommt es bei der Frage, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, auf die von der Vorinstanz beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen der Polizei und des Rechtsvertreters an, sondern einzig auf die Willensbetätigung des Antragsberech- tigten. Letzterer brachte vorliegend den gesamten Vorfall zur Anzeige, zu dem auch die mehrfach geschilderte Drohung gehörte. Entsprechend stimmen auch Tatort und Tatzeitpunkt im Strafantrag mit der angeklagten Drohung überein. Man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte bestehen keine Zweifel, dass D.________ die Drohung auch anzeigen wollte. Damit kann es letztlich auch keine Rolle spielen, ob die Polizei den Tatbestand der Drohung in den Einvernahmeprotokollen unter dem Verfahrensgegenstand aufführte oder ob von der Rechtsvertretung zu erwarten gewesen wäre, den Strafantrag explizit zu wiederholen. Der Strafantrag wegen Drohung wurde rechtsgültig gestellt. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gilt es allerdings das Folgende zu beach- ten: D.________ meldete als damaliger Straf- und Zivilkläger gegen das vorin- stanzliche Urteil die Berufung an und zog diese mit Schreiben vom 18. September 2023 unwiderruflich zurück. Gleichzeitig verzichtete er auf die Teilnahme am Beru- fungsverfahren und liess durch seinen Verteidiger mitteilen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich die Zivilforderung anerkannt und sich redlich um Schadensminde- rung bemüht habe (pag. 1635). Zum Schicksal des seinerzeitig gestellten Strafan- trags äusserte er sich hingegen nicht. Für die Kammer ist demnach unklar, ob D.________ nach wie vor gewillt ist, an seinem Strafantrag festzuhalten. Immerhin ergibt sich aus seinem Berufungsrückzug, dass er den vorinstanzlichen Entscheid und damit auch die vorinstanzliche Einstellung der Drohung (zumindest nachträg- lich) akzeptiert. In Anbetracht dieser impliziten Desinteresseerklärung ist die als An- tragsdelikt ausgestaltete Drohung nicht weiterzuverfolgen. Diese Abstandser- 9 klärung von D.________ ist damit als Rückzug des Strafantrags zu bewerten, wo- mit die vorinstanzliche Einstellung bestätigt wird. Für die damit einhergehenden Kostenfolgen wird auf E. 27.2. hiernach verwiesen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 6. Februar 2023 vor- geworfen was folgt (pag. 1188 ff.; inkl. Anpassung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss pag. 1418 und 1437; Hervorhebungen im Original): Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) evtl. schwere Körperverlet- zung (Art. 122 StGB) evtl. versuchte schwere Köperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), einfache Körperverletzung mit gefähr- lichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie Drohung (Art.180 Abs. 1 StGB), begangen am 11.05.2022, um ca. 11.20 Uhr, in Bern, K.________(Strasse), R.________ (Gebäude) «L.________», Gemeinschaftsraum im 10. OG z.N.v. D.________. D.________ begab sich in die Gemeinschaftsküche des R.________ (Gebäude), wobei er den im an- grenzenden Aufenthaltsraum am Tisch sitzenden A.________, welcher gerade am Essen war, be- grüsste. Während D.________ die mitgebrachten Esswaren im Kühlschrank resp. in seinem Schliess- fach deponierte, begab sich A.________ zu D.________ in die Gemeinschaftsküche, packte diesen mit seiner linken Hand am Nacken bzw. am Hals und hielt ihm mit der rechten Hand die ausgefahrene Klinge des mitgeführten Japan- resp. Teppichmessers (Klingenbreite 9.5 mm) kurzzeitig an den Hals- bzw. Wangenbereich. Hierbei stellte A.________ D.________ in Aussicht, dass er diesen töten werde («i can kill you») respektive, er könne ihn töten («i can kill you»), was D.________ in Angst und Schrecken versetzte. A.________ fügte D.________ mit dem Japan- resp. Teppichmesser eine ober- flächliche Hautdurchtrennung auf der Höhe des linken Wangenknochens zu, wobei letzterer die mes- serführende rechte Hand von A.________ wegdrückte. A.________ teilte sodann auf die wiederholte Frage von D.________, was los sei bzw. was er da mache, mehrfach mit, «ich habe es Dir gesagt» («i told you so»), fing anschliessend an, laut zu zählen, zeigte D.________ seine Hand, in welcher er immer noch das Japan- resp. Teppichmesser hielt und forderte diesen auf, auf diese einzuschlagen. D.________ begab sich auf Aufforderung von A.________ hin in den Aufenthaltsraum und setzte sich, in der Annahme, A.________ werde ihm erklären, was geschehen sei, auf das sich dort befindli- che Sofa, wobei A.________ vor dem Sofa stehen blieb. A.________ fuhr beim Japan- resp. Tep- pichmesser, welches er immer noch in der rechten Hand hielt, die bereits ausgefahrene Klinge noch weiter aus und ging in der Absicht, D.________ zu töten evtl. schwer zu verletzen, mit dem Japan- re- sp. Teppichmesser in der rechten Hand auf den auf dem Sofa sitzenden D.________ los, wobei er D.________ in Aussicht stellte, er werde ihn töten («i will kill you») resp. diesem mitteilte, er könne ihn töten («i can kill you»), was D.________ wiederum in Angst und Schrecken versetzte. In der Folge kam es zu einem Gerangel bzw. einer körperlichen Auseinandersetzung. D.________ setzte sich hierbei gegen den Angriff von A.________ zur Wehr, indem er mit beiden Händen die messerführende Hand von seinem Kontrahenten ergriff und versuchte, zwecks Flucht aufzustehen. A.________ versuchte hingegen, seine Hand aus dem Griff von D.________ zu lösen und drückte diesen mit der anderen Hand zurück ins Sofa. D.________ konnte die Hand von A.________ wegdrücken, sich so befreien, aufstehen und versuchte, sich zu entfernen, wobei A.________ gleich- zeitig die messerführende Hand aus dem Griff von D.________ lösen konnte und mit dem Japan- re- 10 sp. Teppichmesser aus kurzer Distanz zu D.________ stehend, in der Absicht, diesen zu töten evtl. schwer zu verletzen, mehrere schnelle Schwungbewegungen von oben nach unten ausführte. Hierbei traf er D.________ mit dem Japan- resp. Teppichmesser mit einer Schwungbewegung im Stirnbereich und fügte diesem eine Schnittverletzung zu, woraufhin D.________ versuchte, seine Position zu ver- ändern, wobei A.________ D.________ sodann erneut im Zuge einer Schwungbewegung mit dem Messer im Bereich der Nase eine Schnittverletzung zufügte. D.________ ergriff wiederum die messerführende, rechte Hand von A.________, drückte diesen unter Einsatz seines Körpergewichts gegen das Sofa, um so das Messer von sich fernzuhalten, wobei sie gemeinsam aufs Sofa fielen. Hierbei kam es erneut zu einem Gerangel, wobei sich D.________ über A.________ befand, diesen mit seinem gesamten Körpergewicht nach unten in resp. gegen das Sofa presste, dessen messerführende, rechte Hand von sich weg an die Wand drückte und wiederholt lauthals um Hilfe schrie. Hierbei schürfte sich D.________ seine Hand resp. die Finger an der Wand auf. Im Zuge der Auseinandersetzung wirkte A.________ wiederholt auf D.________ ein, namentlich indem er diesen mehrfach in den Brustkorb links sowie den rechten Ellenbogen biss. D.________ konnte sich lösen, stand gemeinsam mit A.________ auf, stiess diesen weg und floh blutüberströmt via geschlossene Tür der Küche ins Treppenhaus in Richtung Rezeption im Erdgeschoss, wobei er während der Flucht seinen Nachbarn M.________ aufforderte, die Polizei zu rufen, was dieser tat. A.________ begab sich in sein Zimmer zurück, entsorgte unterwegs an einem unbekannt gebliebe- nen Ort das Japan- resp. Teppichmesser, nahm eine Dusche und wechselte seine Kleidung, wobei er später durch die zwischenzeitlich angerückte Polizei mit einem Gemüsemesser, welches er davor in der Küche ergriff, in der Hand beim Verlassen seines Zimmers unter Waffenhoheit angehalten werden konnte. A.________ zog sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung teils wegdrückbare Hau- trötungen im Bereich des Rumpfes, des Halses linksseitig, der Ober- resp. Unterarme beidseits, eine angedeutete Schwellung im Bereich der Stirn links sowie oberflächliche Hautabschürfungen am Hals linksseitig und betont an den Unterarmen zu. D.________ musste aufgrund der schmerzhaften Einwirkungen von A.________ notfallmässig hospi- talisiert werden und erlitt unter anderem eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtren- nung im Bereich der Stirn links, im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung, auf Höhe des linken Wangenknochens eine ca. 0.3 cm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung, je eine Biss- verletzung am Brustkorb links resp. am Ellenbogen innenseitig rechts sowie Hautabschürfungen im Bereich des rechten Ellenbogens, des linken Zeigefingers handrückenseitig und dem linken Unter- schenkel streckseitig. Die Schnittverletzung an der Stirn musste mit 11 Einzelknopfnähten genäht und die Verletzung an der Nase linksseitig mit Steri-Strips versorgt werden, wobei diese unter bleibender sowie arg entstellender Narbenbildung ausheilten. Die Bissverletzungen mussten ebenfalls ärztlich versorgt werden, wurden desinfiziert, abgedeckt und heilten unter Narbenbildung ab. A.________ nahm durch sein Verhalten in Kauf, D.________ zu töten. Evtl. nahm er durch sein Verhalten in Kauf, D.________ schwer zu verletzen, namentlich nahm A.________ die bei D.________ herbeigeführten Verletzungen, die arge und bleibende Entstellung des Gesichts sowie auch wesentlich erheblichere und lebensgefährliche Verletzungsbilder, unter anderem eine Durchtrennung von arteriellen Gefäs- sen, ein Durchdringen des Schädelknochens mit Verletzung intrakranieller Strukturen, Hirnverletzun- gen, Augenschäden einhergehend mit Erblindung sowie weitere schwere Schädigungen der körperli- chen/und oder geistigen Gesundheit mindestens in Kauf. 11 9. Vorgehen der Vorinstanz und Vorbemerkungen der Kammer hierzu Wie hiervor bereits erörtert, stellte die Vorinstanz die Todesdrohungen gemäss dem ersten Abschnitt des angeklagten Sachverhalts («I will kill you» bzw. «I can kill you») ein und klammerte diese in der Folge aus. Eine solche Äusserung ist jedoch – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag zu Recht bemerkte – ebenso für die Eruierung der Willensrichtung des Beschuldigten in Bezug auf das weitere Geschehen von Relevanz (Vorsatz auf Körperverletzung oder aber auf Tötung), weshalb im Rahmen der nachfolgenden Würdigung zwin- gend darauf einzugehen sein wird (vgl. auch die Beweisfragen in E. 11 hiernach). Den weiteren Anklagesachverhalt unterteilte die Vorinstanz sodann in drei Phasen (Phase 1: oberflächliche Hautdurchtrennung auf der Höhe des linken Wangenkno- chens in der Gemeinschaftsküche; Phase 2: Hautdurchtrennung im Gemein- schaftsraum; Phase 3: Bissverletzung im Gemeinschaftsraum), welche sie in sach- verhaltsmässiger Hinsicht separat würdigte. In ihrem Beweisergebnis zur Phase 1 kam sie zum Schluss, die oberflächliche Hautdurchtrennung auf der Höhe des linken Wangenknochens sei nicht wie ange- klagt in der Gemeinschaftsküche, sondern im Sinne einer Tateinheit im Rahmen der anschliessenden Auseinandersetzung im Gemeinschaftsraum – mithin in der Phase 2 – erfolgt. In ihrer rechtlichen Würdigung erwähnte die Vorinstanz die Hautdurchtrennung an der Wange hingegen nicht mehr. Die Generalstaatsanwalt- schaft beschränkte ihre Berufung gemäss Berufungserklärung vom 5. September 2023 im Strafpunkt auf «die Verfahrenseinstellung betreffend Drohung [und] den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung anstelle versuchter vorsätzlicher Tötung» (pag. 1620) und beantragte entsprechende Schuldsprüche (pag. 1620 und 2019). Die Phase 1 war damit von der Berufung nicht mitumfasst. Folgerichtig äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft vor oberer Instanz zur Frage des Zeitpunkts der Verletzung bzw. des Tatorts und der Tathandlung gemäss Phase 1 nicht. Im Übrigen ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die An- klageschrift den Sachverhalt gemäss Phase 1 mit einer genau umschriebenen Handlung eindeutig in der Gemeinschaftsküche verortet, wohingegen diese Hand- lung im Gemeinschaftsraum eine andere, in der Anklageschrift nicht beschriebene hätte gewesen sein müssen. Andererseits gründet dieser in der Anklageschrift sta- tuierte Sachverhalt auf den nach Ansicht der Kammer äusserst glaubhaften Aussa- gen des Opfers, weshalb sich die Kammer auch in materieller Hinsicht nicht vorbe- haltlos dem Vorgehen der Vorinstanz hätte anschliessen können. So oder anders ist mangels deren Anfechtung auf die Phase 1 nicht weiter einzugehen. Für die dritte Phase (Bissverletzung im Gemeinschaftsraum) erging sodann ein se- parater Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Dieser Schuldspruch ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht mehr Verfahrensgegen- stand. Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und der nachfolgenden Ausführun- gen ist damit nur noch die Auseinandersetzung im Gemeinschaftsraum unter Aus- klammerung der dem Opfer zugefügten Bissverletzungen. 12 10. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte machte im Laufe des Verfahrens in sich sowie zu den Aussagen des Opfers widersprüchliche Aussagen. Insbesondere machte er zuweilen geltend, er sei vom Opfer mit einem Messer angegriffen worden, weswegen er sogar eine Anzeige gegen dieses wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfa- cher Körperverletzung, Ehrverletzungsdelikten und allfälliger weiterer Straftaten er- stattete (pag. 438.1). Diesen Strafantrag zog der Beschuldigte erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nämlich am 6. Juli 2023, zurück (pag. 1455). Damit korrespondierend gestand er gleich zu Beginn der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung ein, er sehe heute ein, dass es grundsätzlich stimme, was das Opfer gesagt habe (pag. 1420 Z. 32). Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den fol- genden Sachverhalt als unbestritten (pag. 1558; S. 11 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Privatkläger kam am 11. Mai 2022 gegen Mittag in die Gemeinschaftsküche im zehnten Oberge- schoss des R.________ (Gebäude) «L.________» an der K.________(Strasse) in Bern. Der Be- schuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in den Gemeinschaftsräumlichkeiten. Der Privat- kläger traf sodann erstmals in der Gemeinschaftsküche auf den Beschuldigten bzw. mit diesem zu- sammen. Die beiden verschoben in der Folge in den Gemeinschaftsraum, wo der Privatkläger auf dem Sofa Platz nahm. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt ein Japan- messer in der Hand hielt. Der Privatkläger ergriff die messerführende Hand des Beschuldigten und konnte sich vom Sofa erheben. Anschliessend erfolgte stehend ein Gerangel. Der Privatkläger stiess den Beschuldigten anschliessend auf das Sofa und drückte diesen nach unten. In der Folge biss der Beschuldigte den Privatkläger einmal in den Ellenbogen und einmal in die Brustwarze. Der Privatklä- ger liess danach vom Beschuldigten ab und floh. Der Beschuldigte verliess den 10. Stock, bevor er sich duschte, sich umzog und sich in sein Zimmer zurückzog, wo er anschliessend von der Kantonspolizei Bern angehalten werden konnte (vgl. insb. pag. 23, Z. 404 ff. sowie pag. 357, Z. 314 ff.). Das von ihm zuvor eingesetzte Messer, ein Japanmes- ser, hat er fortgeworfen (pag. 20, Z. 312) und konnte nicht wieder aufgefunden werden. Weiter wird von allen Parteien anerkannt, dass sich der Privatkläger die dokumentierten Hautdurch- trennungen auf der Stirn und an der Nase sowie die Bisswunden bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zuzog (pag. 22, Z. 370; pag. 353, Z. 157 und pag. 356, Z. 285; pag. 367, Z. 91 und pag. 368 f., Z.159 ff.). Anfänglich behauptete der Beschuldigte, dass der Privatkläger ein (Küchen)Messer/Schnitzer mit sich geführt habe und dieser ihn habe töten wollen (vgl. illustrativ pag. 19, Z. 261 ff. sowie pag. 20, Z. 294 ff.). An der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2023 relativierte der Beschuldigte seine anfängliche Anschuldigung. Er hielt es nun für möglich, dass der Privatkläger kein Messer dabeigehabt habe und er nur aufgrund seiner Stimmen dies geglaubt habe (pag. 1422, Z. 29). Die Verteidigung plädierte mithin, dass es wohl als objektiv erstellt gelten könne, dass der Privatkläger den Beschuldigten nicht angegriffen und kein Messer gehabt habe. Dies habe sich einzig in der subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten so ereignet (pag. 1445). Folglich kann auch als unbestritten und erstellt gelten, dass der Privatkläger durch das Japanmesser des Beschuldigten verletzt wurde. […] Zu präzisieren ist, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten und vom Be- schuldigten zugefügten Verletzungen des Opfers unbestritten sind (ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaffende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirn links, im Bereich 13 der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung sowie Hautabschürfungen im Be- reich des rechten Ellenbogens, des linken Zeigefingers handrückenseitig und des linken Unterschenkels streckseitig), wie auch die entsprechende medizinische Ver- sorgung (die Schnittverletzung an der Stirn musste mit 11 Einzelknopfnähten genäht und die Verletzung an der Nase linksseitig mit Steri-Strips versorgt werden, die Bissverletzungen mussten ebenfalls ärztlich versorgt werden, wurden desinfi- ziert und abgedeckt). Dasselbe gilt für die Verletzungen des Beschuldigten (teils wegdrückbare Hautrötungen im Bereich des Rumpfes, des Halses linksseitig, der Ober- resp. Unterarme beidseits, eine angedeutete Schwellung im Bereich der Stirn links sowie oberflächliche Hautabschürfungen am Hals linksseitig und betont an den Unterarmen). 11. Bestrittener Sachverhalt / Beweisfragen Folgende, von der Vorinstanz geprüfte Beweisfragen sind oberinstanzlich nach wie vor strittig und werden nachfolgend in dieser Reihenfolge abgehandelt: - Frage der Tatwaffe (E. 13.3. hiernach) - Art und Weise der Ausführung der Schwung-/Schnittbewegungen (E. 13.4. hiernach) - Beweggrund (E. 13.5. hiernach) Im Rahmen der Eruierung des Beweggrunds wird insbesondere der nach wie vor bestrittenen Frage nachzugehen sein, ob der Beschuldigte dem Opfer gegenüber mit dem Satz «I will kill you» bzw. «I can kill you» gedroht hat. 12. Beweismittel Auf eine Auflistung respektive Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Soweit für die jeweilige Klärung der Beweisfrage von Relevanz, wird an den entsprechenden Stellen auf die vorhandenen Beweismittel eingegangen. 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstel- len. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung ko- difiziert den Grundsatz in dubio pro reo, der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesge- 14 richts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operatio- nalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbie- tet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belasten- den Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirk- licht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion ver- nünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweiser- gebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschliessende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (WOHLERS, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 10 StPO). Dem direk- ten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, un- mittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizien- beweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio pro reo-Grundsatz nicht anwendbar. Ge- meinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwingend, dass die beschul- digte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (WOHLERS, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Auflage 2020, N 12 und 25 f. zu Art. 10 StPO, m.w.H.). 13.2 Vorbemerkung und allgemeine Aussagewürdigung Wie hiervor ausgeführt, sind grosse Teile des Sachverhalts unbestritten und nur noch wenige Beweisfragen zu klären. An dieser Stelle ist indes zu betonen, dass der Sachverhalt nicht einzig deshalb als erstellt zu gelten hat, weil der Beschuldigte ihn seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grösstenteils eingesteht, sondern vielmehr insbesondere deshalb, weil das Opfer äusserst glaubhaft ausgesagt hat. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, schilderte D.________ den Vorfall vom 11. Mai 2022 seit seiner Ersteinvernahme konstant, detailliert und stringent. Er erläuterte auch seine Gedanken und die Motivation seiner (Gegen-)Reaktionen. Auch pass- ten seine Aussagen – anders als diejenigen des Beschuldigten – zum Spurenbild und zu den Gegebenheiten am Tatort. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2022 wurde D.________ sodann mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach er (D.________) ein Messer genommen und den Beschuldig- ten damit angegriffen haben soll. Anschliessend folgten diverse Vorhalte und Fra- gen der Polizei, wonach ihr bekannt sei, dass Bewohner der Liegenschaft schon 15 seit längerem Angst vor dem Beschuldigten hätten, dass sich dieser aggressiv ver- halten habe, die Leute bemüht gewesen seien, ihm nicht zu begegnen und dass der Beschuldigte die Leute teilweise grundlos beängstigend angestarrt hätte, oder aber dass der Bruder des Beschuldigten geschildert habe, dieser habe sich in den letzten Monaten stark verändert und sich merkwürdig und aggressiv gegenüber seinen Mitmenschen verhalten (pag. 294 Z. 172 ff.). D.________ antwortete auf diese Fragen sachlich und differenziert, etwa, dass es das sei, was die Leute sa- gen würden, er aber nichts darüber wisse, der Beschuldigte ihn anschauen könne, wie er wolle, das spiele für ihn keine Rolle, oder aber, dass er vor dem Vorfall keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, sondern erst in dem Moment, als dieser zu ihm gesagt habe, er werde ihn töten. D.________ liess sich damit trotz günstiger Gelegenheit und im Wissen um die Gegenanzeige des Beschuldigten weder zu Angriffen bzw. Verunglimpfungen gegen den Beschuldigten noch zu Spekulationen oder Gerüchten über früheres Verhalten des Beschuldigten verleiten. Äusserst ein- drücklich und aussagekräftig war schliesslich die auf Video aufgezeichnete sowie schriftlich protokollierte Tatrekonstruktion des Opfers (Videodatei auf pag. 375; Pro- tokoll auf pag. 400 ff.). Diese musste infolge emotionaler und keinesfalls aufgesetzt wirkender Ausbrüche unterbrochen werden; D.________ brach, vor Ort mit der Tat konfrontiert, regelrecht zusammen (Zeitstempel: ab 07:30). Dies, während er schil- derte, wie er gleichzeitig den Beschuldigten auf dem Sofa fixiert, etwa zwei Minuten lang vergeblich nach Hilfe geschrien habe und vom Beschuldigten gebissen wor- den sei. Da ihm niemand zu Hilfe gekommen sei, habe er Wege finden müssen, um mit dem Beschuldigten aufzustehen und zu fliehen. Er habe gewusst, dass nur die messerführende Hand des Beschuldigten ihn hätte schädigen können («the on- ly hand that could hurt me»), weshalb er nicht von dieser abgelassen habe. Im Wei- teren schilderte er seine nachvollziehbaren und folgerichtigen Gedankengänge während seiner Flucht, etwa wie er die Treppe genommen habe, weil er sich ge- dacht habe, der Aufzug wäre zu langsam, wodurch der Beschuldigte ihn einholen und seinen Angriff fortsetzen könnte. Nach dieser Schilderung und dem erneuten emotionalen Ausbruch des Opfers wurde die Tatrekonstruktion abgebrochen (Zeit- stempel: ab 08:30). Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Opfer während der ge- samten Tatrekonstruktion wiederholt sehr detaillierte und klare Anweisungen an den Polizisten erteilte, welcher als Beschuldigter fungierte, dessen Bewegungen und Stellungen korrigierte und diese auch plausibel und plastisch erklären konnte. Die Tatrekonstruktion mit dem Opfer ist als äusserst authentisch zu bezeichnen. Dies im Gegenteil zum Beschuldigten, der ein sehr vages, wenig überzeugendes, mit dem Spurenbild und dem Tatort nicht zu vereinbarendes Szenario präsentierte. Dessen Tatrekonstruktion wirkt in keiner Weise selbsterlebt. Nichtsdestotrotz hielt der Beschuldigte bis kurz vor der Hauptverhandlung nicht bloss hartnäckig an sei- ner widersprüchlichen und widerlegten Version der Geschehnisse fest, sondern reichte darüber hinaus gar eine Gegenanzeige gegen das von ihm in massiver Weise angegriffene Zufallsopfer ein und verunglimpfte dieses in seinen Einver- nahmen (bspw. pag. 355 Z. 245 f., wonach er denke, dieser sei nicht mehr bei Ver- stand). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, weisen die Aussagen des Beschuldig- ten Strukturbrüche und grobe Lücken auf, wie nicht zuletzt die Videoaufnahme der Tatrekonstruktion deutlich macht. Die Aussagen wandelten sich während der Ver- 16 fahrensdauer mehrfach und lassen offene Widersprüche ungelöst. So sei der Be- schuldigte, gemäss eigenen Aussagen, nach dem Vorfall direkt nach oben gerannt (pag. 356 Z. 300), derweil die Reinigungskraft aussagte, ihn unterwegs vom neun- ten in den zehnten Stock angetroffen und das Messer und Blut gesehen zu haben (pag. 309 Z. 56). Die Kammer übersieht nicht, dass das (Aussage-)Verhalten sowie die falsche Wahrnehmung des Beschuldigten von seiner diagnostizierten psychi- schen Krankheit beeinflusst worden sein dürfte. Sein widersprüchliches und offen- sives Aussageverhalten ist indessen nicht vollständig auf die Krankheit zurückzu- führen; der Beschuldigte log auch bewusst und zum eigenen Schutz (vgl. etwa die nach wie vor bestrittene Todesdrohung). Damit korreliert denn auch die Feststel- lung von Dr. med. N.________ in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2022, wonach sich beim Beschuldigten eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – im Hinblick auf die im Tatablauf noch er- kennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils-/Entscheidungsfähigkeit und von Verhaltensspielraum – zu keinem Tatzeitpunkt belegen oder nur als wahr- scheinlich annahmen liesse (pag. 982, vgl. auch die Begründung auf pag. 969 f. bezüglich basaler Realitätsanpassung, der relativ logischen und schlüssigen Hand- lungen, der noch einigermassen geordneten und zielgerichteten Reaktionen auf die Gegenwehr des Opfers sowie des weitgehend geordneten und einigermassen rea- litätsangepassten Nachtatverhaltens des Beschuldigten). Bei der nachfolgenden Klärung der Beweisfragen wird aus diesen Gründen auf die Aussagen des Opfers abgestellt, welche vom Beschuldigten mittlerweile weitge- hend anerkannt werden. 13.3 Beweisfrage 1: Frage der Tatwaffe Die Vorinstanz ging gestützt auf diverse Beweismittel davon aus, dass der Be- schuldigte das tags zuvor von der Polizei beim Beschuldigten gesichtete Japan- messer mit einer Klingenlänge von ca. 1 cm als Tatwaffe verwendet habe. Dieser Erkenntnis schloss sich die Verteidigung an, wobei hiervon zumindest in dubio pro reo ohnehin auszugehen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich hingegen auf den Standpunkt, als Tatwaffe hätte auch das anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellte Messer fungieren können. Es sei nicht logisch, dass die Vorinstanz stets auf die Aussagen von D.________ ab- gestellt habe, ausser bei der Klingenlänge. Dieser habe mehrfach angegeben, das Messer sei schon geöffnet gewesen und der Beschuldigte habe die Klinge noch weiter ausgefahren, was bei einer 1 cm langen Klinge nicht möglich gewesen wäre (pag. 2010). Die Frage des Tatmessers und die damit zusammenhängende Frage der Klingen- länge sind demnach nach wie vor strittig. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer der überzeugenden und einleuchtenden Argumentation der Vorinstanz anschliesst und aus nachfolgenden Gründen ebenfalls vom Japanmes- ser mit einer Klingenlänge von ca. 1 cm ausgeht. Zunächst ist unbestritten, dass es sich bei der Tatwaffe um ein Japanmesser han- delte. Insofern kommen folgende Messer in Betracht: 17 Am Vortag des Vorfalls begab sich die Polizei auf Meldung des Bruders des Be- schuldigten, O.________, wonach der Beschuldigte psychische Probleme habe, an dessen Domizil. Gemäss Wahrnehmungsbericht des Polizisten P.________ (pag. 276 ff.) hätten die zwei ebenfalls anwesenden Brüder gegenüber der Polizei geäussert, dass der Beschuldigte ein Japanmesser auf sich trage, was dieser bestätigt habe. Der Beschuldigte habe der Polizei das Messer gezeigt, es sei ein gelbes Japanmesser mit einer Länge von circa 15 cm gewesen. Wenn die Klinge voll ausgefahren werde, rage sie circa 1 cm über das Messer hinaus. Der Beschul- digte habe erklärt, dass diese kurze Klinge beabsichtigt sei, damit das Messer nicht als «Waffe» gelte (pag. 278). Im Nachgang der Tat wurden anlässlich der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten auf dem Nachttischmöbel ein gelbes und beiges Teppichmesser si- chergestellt bzw. später beschlagnahmt (pag. 215 und 876 f.). Das «Teppichmes- ser mit Grifffarbe gelb» (Ass. 002) misst eine Länge von 16,5 cm; die vollständig ausgefahrene Klinge beträgt 8,5 cm (pag. 215). Um die Klinge auszufahren, muss sie zunächst – sofern sie gesichert ist – durch Drehen des Drehrads gelöst werden. Das Drehrad dient damit einzig der Fixierung der Klinge, welche jedoch gleichwohl durch Stossen ausgefahren wird. Die Klinge bleibt indessen auch ohne Zudrehen des Drehrads in für die zur Ausführung der vorliegend im Raum stehenden Hand- lungen genügendem Masse fixiert. Es wäre somit ohne weiteres möglich gewesen, die ungesicherte Klinge rauszustossen und die Schwungbewegungen vorzuneh- men, ohne die Klinge vor dem Rausstossen durch Aufdrehen des Drehrads zu ent- sichern und vor der Benützung durch Zudrehen wieder zu sichern. Der Drehme- chanismus spricht damit entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht per se gegen dieses Japanmesser als Tatwaffe. Dies tun hingegen sowohl die in diesem Punkt konstanten Aussagen des Beschuldigten wie auch diejenigen des Opfers (siehe sogleich). Das «Teppichmesser mit Grifffarbe beige» (Ass. 003) hingegen misst eine Gesamt- länge von 14,5 cm, bei einer vollständig ausgefahrenen Klingenlänge von 0,4 cm (pag. 215). Die Klinge kann einhändig mit dem Daumen ausgefahren werden und weist deutliche Abnützungsspuren auf. Es könnte sich damit – wie auch das am Vortag von der Polizei gesichtete Messer – um die Tatwaffe handeln. Die Klinge dieses beigen Japanmessers dürfte hierfür jedoch mit ihren 0,4 cm zu kurz sein. Ein nachträgliches Kürzen des Messers erscheint sodann mit der Vorinstanz ange- sichts der bereits deutlich erkennbaren Abnützungsspuren wenig wahrscheinlich. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte, hätte er tatsächlich ein Japanmesser mit noch kürzerer Klinge eingesetzt, nicht dieses, sondern eines mit deutlich längerer Klinge als Tatwaffe genannt hätte. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme an, anlässlich der Tat das von der Polizei am Vortag gesichtete Japanmesser eingesetzt zu haben. Dieses sei 9,5 mm gross (pag. 19 Z. 273 f. und pag. 21, Z. 326). Später wiederhol- te er konstant, es sei ein kleines Messer (in der zuvor angegebenen Grössenord- nung) gewesen (pag. 351 Z. 78; 352 Z. 85; pag. 354, Z. 187; pag. 1421 Z. 30 ff., wonach die Klinge nur neun Millimeter gewesen sei, er habe dies gemessen). Der Beschuldigte gab zudem an, er habe das Tatmesser auf sich getragen, um sich zu 18 wehren (pag. 1422 Z. 14 f.). Anlässlich des Polizeieinsatzes am Tag vor dem Vor- fall soll der Beschuldigte sodann der Polizei gegenüber erklärt haben, dass er das der Polizei gezeigte Japanmesser zum eigenen Schutz auf sich trage. Bei der Ver- abschiedung habe er zudem angegeben, das Japanmesser erst einzusetzen, wenn er sich verteidigen müsse (vgl. den Wahrnehmungsbericht des Polizisten P.________ auf pag. 278). Das Verwenden dieses Japanmessers als Tatwaffe würde demnach passen, zumal der Beschuldigte dieses auch gemäss Aussagen seiner Brüder stets auf sich trug und er sich in der Tatsituation gemäss eigener Wahrnehmung schützen musste, weshalb er sich veranlasst sah, das Messer, das er auf sich trug, einzusetzen. Die Aussagen des Beschuldigten sind sodann in die- sem Punkt und im Unterschied zu zahlreichen anderen seiner Aussagen konstant. Die Begründung der Vorinstanz, wonach angesichts der zeitlichen Nähe zwischen dem polizeilichen Einsatz am 10. Mai 2022 bis 18:15 Uhr und dem Vorfall am 11. Mai 2022 um ca. 11:20 Uhr die Vermutung naheliege, dass kein viertes, eben- falls nicht mehr auffindbares Japanmesser eingesetzt worden sei, überzeugt. Im Falle eines vierten Messers wäre denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb er de- ren zwei hätte verschwinden lassen sollen, derweil weitere zwei Japanmesser auf seinem Nachttisch lagen. Ebenso abwegig ist, dass er das tags zuvor, nicht einge- setzte Japanmesser entsorgt oder versteckt hätte, nicht jedoch das tatsächlich ein- gesetzte, längere Messer. Es erscheint naheliegend, dass er einzig das Tatmesser – mithin das anlässlich der Hausdurchsuchung nicht wiedergefundene Japanmes- ser mit Klingenlänge von ca. 1 cm – entsorgte. Das Opfer äusserte sich seinerseits nicht konkret zur Klingenlänge, gab aber an, es sei ein «eher kleines» Japanmesser gewesen (pag. 284 Z. 129 f.). Es führte einzig aus, der Beschuldigte habe die Klinge ausgefahren / rausgezogen (tatnächste Ein- vernahme, pag. 283 Z. 97 und pag. 285 Z. 219) bzw. das bereits geöffnete Messer «einfach noch grösser gemacht» (zweite Einvernahme, pag. 292 Z. 88 f. und Z. 92), die Klinge sei nicht ganz ausgefahren gewesen, nur ein wenig (Einvernah- me Tatrekonstruktion, pag. 404 Z. 118) bzw. er habe es hinausgestossen («he pu- shed it»; erstinstanzliche Hauptverhandlung, pag. 1435 Z. 23, übereinstimmender Wortlaut anlässlich der Tatrekonstruktion, Zeitstempel 05:35). Das Opfer beschrieb sodann das Tatmesser als «gelblich/braun» (pag. 284 Z. 129). Die Beschreibung des kurzen und gelblich/braunen Messers passt auf das am Vortag gesichtete Ja- panmesser. Nach Ansicht der Kammer steht dieser Annahme nicht entgegen, dass der Beschuldigte die bereits (allenfalls nur teilweise) ausgefahrene Klinge weiter ausgefahren hat. Im Übrigen wäre ebenso denkbar, dass der Beschuldigte die Klinge des Japanmessers, welches sich ohne weiteres beliebig ein- und ausfahren lässt, zwischenzeitlich wieder eingefahren hätte, was beim Opfer den Anschein er- weckte, der Beschuldigte habe die bereits geöffnete Klinge noch weiter ausgefah- ren. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Opfers ist jedenfalls erstellt, dass das Japanmesser in der Gemeinschaftsküche ausgefahren war und anschliessend vom Beschuldigten im Gemeinschaftsraum, vor dem Opfer stehend, (weiter) aus- gefahren wurde. Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst die Staatsanwaltschaft in der Anklage- schrift von einer Klingenlänge von 9,5 mm ausgegangen ist. Die Kammer sieht sich 19 bei der vorliegenden, indizienreichen Beweislage nicht veranlasst, davon abzuwei- chen. 13.4 Beweisfrage 2: Art und Weise der Ausführung der Schwung-/Schnittbewegungen Die Vorinstanz legte ihrer Beweiswürdigung zu dieser Beweisfrage folgende Be- weismittel zugrunde (pag. 1565 f.; S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.2.1. Medizinische Unterlagen und Gutachten Gemäss Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals vom 11. Mai 2022 (pag. 814 f.) sei eine Compu- tertomographie des Schädels durchgeführt worden. Diese habe keine intrakraniellen Traumafolgen gezeigt. Die Schädelkalotte sei intakt gewesen. Die Hautdurchtrennung an der Stirn sei mit elf Einzel- knopfnähten und jene an der Nase mittels Steristripes versorgt worden. Der Privatkläger habe glei- chentags im stabilen Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (pag. 815). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 25. Mai 2022 (pag. 259 ff.) hat der Privatkläger im Be- reich der Stirn, linksseitig, eine circa 8 cm lange, von oben rückseitig aussen nach unten vorderseitig innen verlaufende, circa 0,8 cm weit klaffende Hautdurchtrennung erlitten. Auf der Fotodokumentation sei in Verlängerung dieser Hautdurchtrennung im Bereich der Nase linksseitig eine circa 3,1 cm lan- ge, von oben rückseitig nach unten vorderseitig verlaufende, oberflächliche Hautdurchtrennungen er- kennbar (pag. 260; vgl. auch Fotodokumentation, Bild 19, pag. 239). Der Arztbericht vom 8. September 2022 (pag. 812) bestätigte, dass während der Notfallkonsultation keine unmittelbare Lebensgefahr gedroht habe (pag. 812). Bleibende Narben im Gesicht seien mög- lich (pag. 813). 4.2.2. Aussagen Gemäss den Aussagen des Privatklägers an der delegierten Einvernahme vom 12. Mai 2022 war ihm der Beschuldigte während den beiden Schwung-/Schnittbewegungen sehr nahe. Sie seien nicht weit auseinander gestanden. Sonst hätte er wegrennen können (pag. 284, Z. 162 sowie pag. 285, Z. 188). Er sei nicht stillgestanden, sondern habe sich bewegt (pag. 285, Z. 206). Der Privatkläger beschrieb dabei mehrere Schwungbewegungen von oben nach unten (pag. 286, Z. 225 ff.; durch das ergänzen- de rechtsmedizinische Aktengutachten vom 21. Oktober 2022 plausibilisiert, pag. 206). Der Privatklä- ger zeigte anlässlich dieser ersten Einvernahme die Schwungbewegung auch auf, was als Verbal im Einvernahmeprotokoll Eingang fand (pag. 286, Z. 225 ff.). Eben diese Bewegung zeigte er dann an- lässlich der Tatrekonstruktion auf. Dass der Beschuldigte seinen Arm hat aufziehen müssen, um den Privatkläger an der fraglichen Stelle zu verletzen, ist bereits aufgrund der Grössenverhältnisse der beiden nicht nur plausibel, sondern schlicht nötig. Der Einsatz des Messers sei schnell gewesen, er- klärte der Privatkläger weiter (pag. 286, Z. 272). An der Tatrekonstruktion vom 14. September 2022 schilderte der Privatkläger, er habe nur wahrgenommen, dass der Beschuldigte mit der Hand eine Bewegung in der Luft gemacht habe. Er habe sofort gefühlt, dass der Beschuldigte ihn getroffen habe und habe das Blut gesehen (pag. 405, Z. 175). Die Videoaufzeichnung der Tatrekonstruktion des Privatklägers (pag. 375) zeigt, dass sich der Be- schuldigte und der Privatkläger unmittelbar frontal gegenübergestanden haben. Die erste Schwung- bewegung sei erfolgt, nachdem der Beschuldigte seine Hand habe befreien können. Der Privatkläger schilderte, wie er das Blut in seinem Gesicht gespürt habe. Die zweite Schwungbewegung sei unmit- telbar auf die erste gefolgt. Der Privatkläger erklärte, wie er nach der zweiten Schwungbewegung die messerführende Hand habe greifen und den Beschuldigten auf das Sofa legen können, wo die Aus- einandersetzung in einem gesteigerten dynamischen Verlauf sich fortsetzte [Zeitstempel 06:35]. 20 Aufgrund dieser Umstände – namentlich der Klingenlänge von nur knapp 1 cm, des nahe sich gegenüber Stehens, der Bewegungen von oben nach unten und der feh- lenden Verletzung des Knochens trotz nur geringer Hautschicht an der fraglichen Stelle – ging die Vorinstanz von einer eigentlichen Schwungbewegung aus, die nicht besonders kräftig oder wuchtig ausgeführt worden sei, ansonsten von einer Verletzung des Schädelknochens auszugehen gewesen wäre. Das Geschehen im Moment des Schnitts an der Stirn und an der Nase bezeichnete die Vorinstanz so- dann als leicht dynamisch (pag. 1566; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Gerade die äusserst eindrückliche, authentisch wirkende und insofern glaubhafte und im Übri- gen vom Beschuldigten eingestandene Tatrekonstruktion des Opfers (pag. 375) veranschaulicht die grosse Dynamik des Kampfes. Gerade die körperliche Ausein- andersetzung auf dem Sofa zeugt von einem regelrechten Überlebenskampf des Opfers, in dessen Rahmen das Opfer bestrebt war, die messerführende Hand des Beschuldigten von seinem eigenen Körper wegzudrücken. Nicht ausser Acht ge- lassen werden darf, dass es sich bei der Tatwaffe um eine (wenn auch kurze) scharfe Klinge handelte, die der Beschuldigte mittels Schwungbewegungen im Hals-/Gesichtsbereich des Opfers in einem akuten Schub seiner paranoiden Schi- zophrenie bzw. im Zustand einer erheblich beeinträchtigten Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit einsetzte. Dabei handelte es sich um beliebige, unkontrollierte und rein zufällig ausgeführte Schwungbewegungen; dies sowohl hinsichtlich des Zie- lens wie auch des Kraftaufwands. Anders als bspw. Stichbewegungen beinhalten Schwungbewegungen sodann eine zusätzliche Zufallskomponente; die Schnittstel- le hängt in aller Regel rein vom Zufall ab, namentlich auch vom nicht im Einflussbe- reich des Täters liegenden Verhalten des Gegenübers. Dies verdeutlichen die Ver- letzungen im Gesicht des Opfers (pag. 239). Das Geschehen war unter diesen Umständen und gerade auch durch den geringen Abstand zwischen den Parteien als hochdynamisch und für den Beschuldigten nicht mehr kontrollierbar zu be- zeichnen. Auf diese beweismässig erstellte Dynamik sowie die damit einhergehen- de Zufallskomponente wird in der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (vgl. E. 14.1.2. hiernach). Der Beschuldigte hat die Schwungbewegungen sodann erst vorgenommen, nach- dem er sich erstmals vom opferseitigen Festhalten seiner Hand befreien konnte, was nicht nur von einer gewissen Hartnäckigkeit, sondern auch von einer Eskalati- onstendenz des Geschehens zeugt. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte keine Anstalten machte, vom Opfer abzulassen. Im Gegenteil wurde das Geschehen da- durch beendet, dass dem Opfer nach diversen Abwehrhandlungen und vergebli- chen Hilferufen die Flucht gelang. Zuvor hatte sich der Beschuldigte, vom Opfer auf dem Sofa fixiert, mit Beissen an Brust und Ellenbogen des Opfers zu lösen und die Oberhand zurückzugewinnen versucht. Im Übrigen ist gestützt auf die Aussagen der Reinigungskraft (pag. 309 Z. 56) davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst noch den 10. Stock verliess, bevor er wieder hinauf in sein ebenfalls auf dem 10. Stock liegendes Zimmer zurückkehrte, wo er duschte, ein Küchenmesser behändigte und danach von der Polizei auf dem Gang und ohne Gegenwehr fest- genommen wurde (vgl. pag. 156). 21 Nach dem Gesagten ist das Argument der Verteidigung, wonach die Initiative ei- gentlich vom Opfer ausgegangen sei, das mit seiner Abwehr die körperliche Aus- einandersetzung erst gestartet habe, entschieden abzuweisen. Das Zufallsopfer, welches zu diesem Zeitpunkt von der psychischen Erkrankung des Beschuldigten nichts wusste und vom Angriff des Beschuldigten in jeglicher Hinsicht überrascht wurde, wurde einzig aufgrund seiner Anwesenheit in der Gemeinschaftsküche zunächst mit dem Messer am Hals und anschliessend verbal mit dem Tod (siehe sogleich) sowie mit dem Ausfahren des Messers bedroht. Anschliessend sass das unbewaffnete Opfer vor dem bewaffneten Beschuldigten auf dem Sofa, welcher sich ihm näherte und dabei die Klinge des Messers (weiter) ausfuhr. Seine in die- ser Situation gebotenen Abwehrhandlungen beschränkten sich auf das Halten der messerführenden Hand, um den unvermittelten Angriff des Beschuldigten – soweit überhaupt möglich – aufzuhalten bzw. den Einsatz des Messers zu verhindern. Dem Opfer ist weder ein Vorwurf zu machen noch ist ihm eine Förderung der Aus- einandersetzung, geschweige denn die (Mit-)Verantwortung für die Handlungen des Beschuldigten zuzuschreiben. 13.5 Beweisfrage 3: Beweggrund Die Vorinstanz erwog, der eigentliche Beweggrund lasse sich aufgrund der wider- sprüchlichen Ausführungen des Beschuldigten nicht abschliessend feststellen. Die- ser hatte während des Verfahrens und bis zuletzt im Berufungsverfahren konstant bestritten, dass er das Opfer habe töten (oder auch nur verletzen) wollen; vielmehr habe er sich nur vor dem Opfer schützen wollen. Damit einhergehend dementierte er bis zuletzt, die Todesdrohung «I will/can kill you» ausgesprochen zu haben (pag. 23 Z. 398 ff.; pag. 355 Z. 261 ff.; pag. 367, Z. 116 f.; pag. 1421 Z. 35 ff.; so auch pag. 1423 Z. 1 ff.; pag. 2005 Z. 12 ff und 21 ff., vgl. aber nachfolgend). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, Stimmen hätten ihm gesagt, er werde angegriffen und er müsse sich mit dem Messer schützen (pag. 1421 Z. 9 ff.). Der Gutachter Dr. med. N.________ bezeichnete diese Stim- men als ein «Laut-werden» seiner eigenen Angstgedanken (pag. 1429 Z. 10 ff.). Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Beweggründe in der psychischen Erkran- kung des Beschuldigten liegen dürften (pag 1567; S. 20 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Zur angeblichen Drohung äusserte sie sich nicht abschliessend. Dies ist angesichts der grossen Relevanz dieser Drohung für die nachstehende rechtliche Würdigung des subjektiven Tatbestands nachzuholen: Das Opfer hat diese verbale Drohung des Beschuldigten konstant geschildert (pag. 284 Z. 153 f.; pag. 287 Z. 277; pag. 292 Z. 79 f.; pag. 408 Z. 276 f.; wobei es diese zunächst für einen Witz gehalten habe). Gerade auch anlässlich der Tatre- konstruktion, als das Opfer am Tatort selbst jeden einzelnen Schritt im Detail er- neut durchlief, wiederholte es dies ausdrücklich. Für die generelle Glaubhaftigkeit seiner Aussagen kann auf E. 13.2. hiervor verwiesen werden. Es ist weder ein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer eine solche Drohung dazuerfinden sollte, noch, weshalb in diesem Punkt von seinen ansonsten glaubhaften Aussagen ab- gewichen werden sollte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte diese Äusserung oberinstanzlich nicht mehr mit letzter Vehemenz bestritt, sondern erläuterte, wes- halb er davon ausgehe, dass er es nicht gesagt habe, bzw. eine Tötungsabsicht 22 negierte, selbst wenn er es gesagt hätte (pag. 2005 Z. 25 ff.: «Aber dass ich es wirklich nicht gesagt habe, das war nicht so, dass ich es genau sagen konnte, es ist einfach etwas, das ich nicht jemandem antun kann und ich mir nicht vorstellen kann, dass ich sage, dass ich so etwas tue»). Die verbale Todesdrohung passt denn auch mit den tatsächlichen physischen Handlungen des Beschuldigten übe- rein bzw. erscheint im Kontext zur Gesamtsituation stimmig und plausibel. Das Ge- genargument des Beschuldigten, wonach er zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Englisch gekonnt habe, ist gleichermassen seltsam wie widerlegt (vgl. den Vorhalt auf pag. 2009 Z. 19 f. sowie diverse, noch am Tag des Vorfalls, tags darauf sowie im Rahmen des Gutachtensgesprächs im Juni 2022 vom Beschuldigten benutzte Englischausdrücke wie z.B. «sorry I can’t» [pag. 20 Z. 283] oder «no comment» [pag. 347 und 948 f.]). Im Übrigen bedingen die Ausdrücke «I will kill you» und «I can kill you» auch nicht fundierter Englischkenntnisse. Die wiederholt auf Englisch ausgesprochene Todesdrohung «I will kill you» und «I can kill you» gilt damit als erstellt. In welchem Sinne diese Äusserung rechtlich zu würdigen ist, wird – unter Einbezug der weiteren Handlungen des Beschuldigten – nachfolgend zu prüfen sein. Es kann beweiswürdigend vorweggenommen werden, dass nicht zuletzt unter Berücksichti- gung der Gesamtsituation nicht glaubhaft erscheint, dass er das Opfer damit ledig- lich einschüchtern wollte, die Drohung damit nicht ernst gemeint war. 13.6 Beweisergebnis Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift ist – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – erstellt. III. Rechtliche Würdigung 14. Versuchte vorsätzliche Tötung 14.1 Tatbestandsmässigkeit 14.1.1 Theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur versuchten vorsätzlichen Tötung sowie zum Versuch sind korrekt; darauf wird verwiesen (pag. 1568 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.1.2 Subsumtion Die Vorinstanz verneinte eine Tötungsabsicht des Beschuldigten. Sie erwog, eine besondere Gefährlichkeit und damit ein deutlich grösseres Risiko der Tatbestands- verwirklichung wäre etwa dann zu erkennen gewesen, wenn die – auch sehr kurze Klinge – seitlich am Hals und damit in der Nähe der Halsschlagader angesetzt wor- den wäre, ebenso wenn der Täter eine kurze Klinge als Stichwaffe eingesetzt hätte und damit tiefer in das Gewebe eingedrungen wäre. Die vorliegend zugefügte Schnittwunde an der Stirne sei hingegen nur oberflächlich. Weder sei die Schädel- kalotte verletzt noch ein intrakranielles Trauma verursacht. Der Beschuldigte habe zwei schnell aufeinanderfolgende Schwung-/Schnittbewegungen von oben nach unten durchgeführt. Die Schwungbewegungen seien aus nächster Nähe während 23 eines leicht dynamischen Geschehens erfolgt, nachdem der Beschuldigte seine messerführende Hand aus dem Griff des Opfers habe lösen können. Seine Schwungbewegungen seien als unmittelbare Gegenreaktion erfolgt. Weder habe das Todesrisiko besonders nahegelegen noch lasse sich aus der Art der Tathand- lung den Schluss ziehen, der Beschuldigte habe den Tatentschluss gefasst, das Opfer zu töten (pag. 1571; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Wie die Beweis- würdigung gezeigt hat, verletzte der Beschuldigte das Opfer mit einem Japanmes- ser mit einer Klingenlänge von knapp 1 cm in einem hochdynamischen und unkon- trollierten Geschehen mit mehreren Schwungbewegungen gegen das Gesicht. Damit verursachte er beim Geschädigten eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaf- fende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirne links (nur wenige Zentimeter vom linken Auge entfernt) und im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtren- nung. Erstere Schnittwunde musste mit 11 Einzelkopfnähten versorgt werden, jene auf der Nase mit Steristrip. Dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, datierend vom 25. Mai 2022 (pag. 259 ff.), ist zu entnehmen, dass von den Hautdurchtrennungen keine unmittelbare Lebensgefahr ausging. Zu er- wähnen bleibe jedoch, dass mit einem Messer im Bereich des Kopfes unter ande- rem lebensgefährliche Verletzungen verursacht werden können, beispielsweise ei- ne Durchtrennung von arteriellen Gefässen oder ein Durchdringen des Schädel- knochens mit Verletzung der intrakraniellen Strukturen. Die Vorinstanz unterteilte in ihrer Urteilsbegründung die Auseinandersetzung in Bezug auf deren Dynamik gedanklich in zwei Phasen. Sie stufte die erste Phase, in der sich der Beschuldigte und das Opfer frontal gegenüberstanden und ersterer die zwei Schwungbewegungen ausführte, als leicht dynamisch ein, die darauffolgende Auseinandersetzung auf dem Sofa hingegen als «sehr dynamisch» (pag. 1569 und pag. 1561; S. 19 und 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf die rechtliche Würdigung berücksichtigte sie einzig die Phase der leichten Dynamik. Sodann bezeichnete sie das Geschehen einerseits als «noch einigermassen kon- trolliert» sowie andererseits die Schwungbewegungen als «tendenziell unkontrol- liert und wenig zielgenau», wiederum an anderer Stelle sprach sie sodann davon, das leicht dynamische Geschehen habe «ein wirklich kontrolliertes Vorgehen ver- unmöglicht» (pag. 1569 und pag. 1571; S. 22 und S. 24 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dies ist folgendermassen zu präzisieren: Die zwei Schwungbewegungen, die zu den gravierendsten Verletzungen führten, sind nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtkontext zu würdigen. Der Vorfall spielte sich gemäss Beweisergebnis wie folgt ab: Der Beschuldigte ging in der Gemein- schaftsküche auf das Opfer zu, packte dieses unvermittelt am Nacken und hielt diesem die ausgefahrene Klinge eines Japanmessers an den Hals, während er zu diesem «I can kill you» bzw. «I can kill you» sagte. Nachdem sich das Opfer wenig später in den Aufenthaltsraum begab und sich auf das Sofa setzte, fuhr der Be- schuldigte die Klinge seines nach wie vor in der rechten Hand befindlichen Japan- messers (weiter) aus und ging auf das Opfer zu, wobei er die Drohung «I will kill you» bzw. «I can kill you» ausstiess. In der Folge ergriff das Opfer die messer- führende Hand des Beschuldigten und versuchte gleichzeitig, die Flucht zu ergrei- 24 fen, wobei es zunächst vom Beschuldigten wieder auf das Sofa gedrückt wurde und anschliessend erneut aufstehen konnte. Gleichzeitig gelang es dem Beschul- digten, sich aus dem Griff des mittlerweile stehenden Opfers zu lösen, woraufhin er aus kurzer Distanz zwei schnelle Schwungbewegungen von oben nach unten aus- führte, mit welchen er dem Opfer besagte Schnittverletzungen an Stirne und Nase zufügte. Dem Opfer gelang es wiederum, die messerführende Hand des Beschul- digten zu ergreifen und gegen das Sofa drückend von sich fernzuhalten, wobei bei- de Kontrahenten auf das Sofa fielen. Im Gerangel auf dem Sofa befand sich das Opfer über dem Beschuldigten, presste diesen mit seinem gesamten Körperge- wicht nach unten und schrie wiederholt um Hilfe. Schliesslich konnte sich das Opfer lösen und blutüberströmt fliehen. Der Beschuldigte kehrte seinerseits nicht sofort in sein Zimmer zurück, sondern verliess den 10. Stock und entsorgte im Anschluss an das Geschehen das Tatmesser. Das Geschehen war hochdynamisch und unkontrolliert, dies auch bereits im Zeit- punkt der Schwungbewegungen. Immerhin erfolgten diese unmittelbar nachdem sich der Beschuldigte vom Griff des Opfers loslösen konnte. Der Beschuldigte ma- nifestierte damit seinen Willen, sich aus dem Griff des Beschuldigten zu lösen, um das Messer gegen das Opfer einzusetzen. Als sich ihm die kurze Gelegenheit hier- zu bot, tat er dies im Hals-/Gesichtsbereich des Beschuldigten und mithin beden- kenlos über mögliche gesundheitliche Folgen für das Opfer. Sein Verhalten ist mit der Schlussfolgerung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte darauf bedacht gewesen sei, das Opfer nur zu verletzen, nicht jedoch zu töten, unter den gegebe- nen Umständen nicht vereinbar. Dies umso weniger, als beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten infolge der paranoiden Schizophre- nie eine erhebliche Störung des Bewusstseins, des Realitätsbezugs, der Orientie- rung, des Urteilsvermögens, der Wahrnehmung und der Verhaltenskontrolle be- stand und er mithin in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (wie auch in seiner Affekt- und Impulskontrolle) erheblich, d.h. mindestens mittelgradig bis schwergra- dig, beeinträchtigt war (pag. 970 und 982 f.). Dies ging gemäss Gutachter einher mit einem akut zugespitzten Beeinträchtigung- und Bedrohungserleben und einer hochgradigen aggressiven Anspannung, welche sich im Verlauf der sich aufschau- kelnden Dynamik des Tatgeschehens spontan-impulsiv entladen hat (pag. 983). Vor dem Hintergrund der genannten und gutachterlich attestierten Beeinträchtigun- gen sowie der stark verminderten Schuldfähigkeit kann nicht angehen, auf Seiten des Beschuldigten von einer auch nur ansatzweisen Kontrolliertheit oder Zielge- nauigkeit seiner Schwungbewegungen oder gar einer Bedachtsamkeit seines Han- delns zu sprechen. Dies umso weniger bei der vorliegenden Dynamik und der Nähe zwischen den beiden Kontrahenten. Diesbezüglich ist schliesslich zu berück- sichtigen, dass die sich darbietende Situation (unvermittelter und bewaffneter An- griff auf ein Zufallsopfer, ausgesprochene Todesdrohungen und anschliessende körperliche Auseinandersetzung) bereits an sich eine unvorhersehbare Dynamik mit sich bringt, zumal sich das angegriffene Opfer mit dem Tod bedroht und inso- fern in einem Überlebenskampf sieht und versuchen wird, sich rigoros zur Wehr zu setzen. 25 Sodann muss die Klinge, um den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu erfüllen, entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht zwingend in der Nähe der Halsschlagader angesetzt werden. Vielmehr ist ausreichend, dass der Be- schuldigte die Schwungbewegungen unkontrolliert und auf den Gesichts-/Hals- bereich zielend vollzogen hat. Dass er dabei die obere Gesichtshälfte des Beschul- digten und hierbei nicht arterielle Gefässe sowie Gesichtsnerven oder dergleichen traf, ist rein dem Zufall und nicht dem Willensentschluss des Beschuldigten zu ver- danken. Es lag ausserhalb seines Einflussbereichs, ob er arterielle Gefässe oder aber auch – nicht zuletzt durch Bewegungen des Gegenübers – die Halsschlag- ader des Opfers treffen würde. Gerade unter den gegebenen Umständen des an- haltenden Kampfes und der unmittelbaren Gegenreaktion auf das Freilösen vom Griff des Opfers ist undenkbar, dass der Beschuldigte die Schwungbewegungen hinsichtlich des Kraftaufwands und der Zielgenauigkeit dosieren konnte. Immerhin fuhr er die Klinge seines Japanmessers vollständig aus, bevor er den Angriff starte- te. Ausserdem ist für einen lebensgefährlichen Schnitt mit einem Japanmesser kei- ne aussergewöhnliche Krafteinwirkung nötig. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hartnäckig, in unkontrollierter Weise und in einem hochdynamischen Geschehen mit dem Japanmesser auf das Opfer eingewirkt hat. Zu weiteren, gravierenderen Szenarien (schwerere Körper- verletzungen bis hin zum Tod) ist es einzig durch Zufall sowie dank der Abwehrhal- tung des Opfers wie etwa das Festhalten der messerführenden Hand und dessen nach mehreren Anläufen geglückten Flucht nicht gekommen. Das hohe Risiko der Tatbestandsverwirklichung war dem Beschuldigten ohne weiteres bewusst. Im Üb- rigen ist anzumerken, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Küche das Ja- panmesser bereits an den Hals des Opfers gehalten und dabei eine verbale To- desdrohung ausgesprochen hatte. Der Beschuldigte äusserte damit bereits in der Gemeinschaftsküche in konkreter Weise, den Tod des Beschuldigten herbeiführen bzw. zumindest in Kauf nehmen zu wollen. Er liess denn auch nicht von selbst vom Opfer ab, vielmehr musste das Opfer die Hand des Beschuldigten von seinem Halsbereich wegstossen. Auch während des Angriffs im Gemeinschaftsraum äus- serte der Beschuldigte den Satz «I will kill you» bzw. «I can kill you». Damit gab er seine subjektive Absicht, den Tod des Opfers herbeiführen zu wollen bzw. diesen zumindest in Kauf zu nehmen, verbal kund. Dass der Beschuldigte diesen Satz nicht ernst gemeint habe, ist nicht zuletzt aufgrund der damit im Einklang stehen- den objektiven Handlungen als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Kammer geht von direktem Vorsatz aus, allerdings kommt aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift (pag. 1190, «nahm durch sein Verhalten in Kauf») nach Ansicht der Kammer nur Eventualvorsatz infrage. Dieser ist unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres gegeben. Die stark verminderte Schuldfähigkeit berührt den Vorsatz im Übrigen nicht (vgl. zur vollständigen Schuldunfähigkeit BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4 sowie BOMMER/DITTMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass der Taterfolg (Tod des Opfers) eingetreten wäre. Zumal er aber mit der Tatverwirklichung begonnen hat und die 26 Schwelle zum Versuch klarerweise überschritten ist, handelt es sich um eine ver- suchte vorsätzliche Tötung. 14.2 Rechtswidrigkeit Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes ausgeführt (pag. 1574 f.; S. 27 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegrif- fene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzu- wehren (Art. 15 StGB). Der Beschuldigte erklärte zwar wiederholt, er habe sich gegen den Privatkläger wehren müssen. Ob- jektiv ist jedoch sowohl ein unmittelbarer Angriff als auch eine Dauergefahr zu verneinen, was auch von keiner Partei geltend gemacht wurde. Fraglich bleibt, ob der Beschuldigte sich in einem Sachver- haltsirrtum nach Art. 13 StGB über die Notwehrlage befand. Hierzu müsste der Beschuldigte fälschli- cherweise angenommen haben, dass der Privatkläger ihn in der Gemeinschaftsküche unmittelbar an- gegriffen habe. Einen solchen unmittelbar bevorstehenden Angriff macht der Beschuldigte aber nicht geltend. Der Beschuldigte erklärte einzig, dass seine Stimmen ihn aufgefordert hätten, sich gegen den Privatkläger zu wehren. Welche Gefahr von diesem ausging und wann sich diese hätte verwirklichen sollen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist von einem Präventivschlag des Beschuldigten auszugehen. Damit ist klar, dass auch in der (verzerrten) Wahrnehmung des Beschuldigten keine Notwehrlage im rechtlichen Sinne vorlag. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte damit rechtswidrig. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vorbehaltlos anschliessen. Oberin- stanzlich wurde nichts anderes geltend gemacht. 14.3 Schuld Hierzu führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 1575 f.; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2022 (pag. 906 ff.) führte Dr. med. N.________ aus, dass der Beschuldigte bei sämtlichen Tathandlungen krankheitsbedingt sowohl in seiner Ein- sichtsfähigkeit als auch (sofern noch Reste von Unrechtseinsicht vorhanden gewesen seien) in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (pag. 983). Er begründete diese Einschät- zung damit, dass beim Beschuldigten zur Tatzeit – infolge der psychopathologischen Veränderungen im Rahmen seiner (klinischen noch nicht voll ausgebildeten) paranoiden Schizophrenie – erhebliche Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, des Urteilsvermögens, der Wahrnehmung und der Verhaltenskontrolle bestanden hätten und zwar in Form einer verzerrten Wahrnehmung und Fehlbeur- teilung bzw. Verkennung der Realität, der Situation und wahrscheinlich auch der geschädigten Per- son, einhergehend mit einem akut zugespitzten Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben und einer hochgradigen aggressiven Anspannung, welche sich im Verlauf der sich aufschaukelnden Dynamik des Tatgeschehens spontan-impulsiv (raptusartig) in den fremdaggressiven Handlungen gegenüber dem eher zufälligen Opfer entladen habe (pag. 983). Eine vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu irgendeinem Tatzeitpunkt lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht – im Hinblick auf die im Tatablauf noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von Urteils- 27 /Entscheidfähigkeit und von Verhaltensspielräumen – nicht belegen oder nur als wahrscheinlich an- nehmen (pag. 982). Im Ergänzungsgutachten vom 21. September 2022 (pag. 1003) bestätigte Dr. med. N.________ seine Einschätzung im Gutachten vom 17. Juli 2022. Er führte auf Frage der Verteidigung aus, dass sich der Beschuldigte – u.a. erkennbar am konkreten Ablauf der Taten (gemäss seiner eigenen Tatversion wie auch gemäss der Tatversion des Geschädigten) sowie an den noch relativ tatzeitnah im Regio- nalgefängnis Bern bei ihm erhobenen psychischen Befunden – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu allen Tatzeitpunkten (noch) nicht im Zustand einer vollständigen psychotischen Dekompensation befunden habe, welche sich darin gezeigt hätte, dass sein Tatverhalten ausschliesslich durch krankhafte psy- chopathologische Vorgänge (z.B. durch einen vollständigen Realitätsverlust, durch imperative, ihn zu den Tathandlungen auffordernde halluzinierte Stimmen, durch einen handlungsbestimmenden perso- nenbezogenen Wahn, durch eine völlige Zerfahrenheit im Denken und Handeln o.ä.) determiniert ge- wesen wäre und ihm in den Tatsituationen keine Entscheidungs-, Gestaltungs- und Verhaltensspiel- räume mehr zur Verfügung gestanden hätten (pag. 1006). Gegen die Annahme einer vollständigen psychischen Dekompensation würden sein besonnenes, geordnetes und weitgehend realitätsorien- tiertes Nachtatverhalten (mit Entsorgung der Tatwaffe, Rückzug in sein Zimmer, um sich vor Entde- ckung zu schützen, Abwaschen von Blutspuren u.a.), seine weitgehend realitätsgerechten Reaktionen auf die vor Ort eingetroffenen Polizisten, seine Aussagen anlässlich seiner ersten tatzeitnahen Befra- gungen und nicht zuletzt auch die vom Gefängnispsychiater im Regionalgefängnis Bern festgestellten und dokumentierten Befunde sprechen (pag. 1007). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter seine Einschätzung (pag. 1429, Z. 23 ff.) und die Begründung erneut (pag. 1432, Z. 12 ff.). Das Gericht erachtet die Begutachtung und Schlussfolgerungen als komplett, nachvollziehbar und schlüssig. Der Gutachter konnte sich auf sehr tatzeitnahe Aussagen des Beschuldigten und die psychiatrischen Befunde des Regionalgefängnisses Bern stützen. Der verbleibende Rest der Schuld- fähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte seinen Mitbewohner als solchen und nicht als Vampir o.Ä. erkannte. Ein personenbezogener Wahn ist nicht erstellt. Zudem fehlen imperative Stimmen, welche dem Beschuldigten keine oder kaum Wahlfreiheit liessen. Der Gutachter verweist überzeugend auf die tatzeitnahen, besonnenen und organisierten Handlungen. Diese hat der Be- schuldigten in der Zeit von circa 11:20 Uhr (Tatzeitpunkt) und 12:30 Uhr (vorläufige Festnahme) vor- genommen. Die Verteidigung wandte ein, dass der Gutachter an der Hauptverhandlung seine Ein- schätzung auch damit begründete, dass der Beschuldigte sich Gedanken über die Gefährlichkeit der Klingenlänge gemacht habe. Zum Tatzeitpunkt habe der Beschuldigte jedoch gar keine Handlungsop- tionen gehabt, die Klinge mehr oder weniger auszufahren (pag. 1447 f.). Der Gutachter hat dieses Ar- gument zwar erwähnt, es aber auch mit Überlegungen des Beschuldigten im Tatvorfeld verknüpft. Zudem kann aufgrund der fehlenden Tatwaffe nicht überprüft werden, ob der Beschuldigte die Klinge hätte weiter ein- oder ausfahren können. Zwischenstufen wären jedenfalls auch bei einer Klingenlän- ge von knapp 1 cm denkbar. Selbst wenn dieses Argument in der Begründung wegbrechen würde, verbleiben zahlreiche, konkrete Anhaltspunkte über basale Realitätsanpassungen, welche weiterhin einer vollständigen Schuldunfähigkeit entgegenstehen. Gleichzeitig fehlen konkrete Anzeichen, wie imperative Stimmen oder ein personenbezogener Wahn, welche für eine vollständige Schuldunfähig- keit sprechen. Das Gericht folgt damit dem Gutachten und erkennt auf eine erheblich beeinträchtige Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Das von der Verteidigung vorgebrachte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2021 263 kann nicht als Gegenargument herangezogen werden, da dort die Ausgangslage eine andere war. So kannten sich Täter und Opfer nicht und dem Angriff ist keine Interaktion, d.h. kein Streit oder keine 28 Provokation, vorausgegangen. Der Angegriffene war vielmehr ein Zufallsopfer. Der Angriff erfolgte zudem von hinten und der Täter gab trotzdem an, sich bedroht gefühlt zu haben (E.3.1., 3.2.). Folglich lassen sich auch die unterschiedlichen Diagnosen erklären. Auch diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Die er- heblich beeinträchtigte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde oberinstanzlich nicht moniert; im Gegenteil. Die Verteidigung beantragte eine Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und verlangte in der Strafzumessung für die stark verminderte Schuldfähigkeit einen grossen Abzug. Der Beschuldigte handelte mithin schuldhaft. Das Ausmass der verminderten Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 15. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. Mai 2022 in Bern zum Nachteil von D.________, schuldig zu sprechen. Hinzu kommen die nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in drei Fällen, deren Strafe aufgrund der Berufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft – allenfalls im Sinne einer Gesamtstrafe mit der versuchten vorsätzlichen Tötung – neu zu bemessen ist. IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten) revidiert. Solche Vergehen werden neu mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; die Geldstrafe ist nur noch in leichten Fällen vorgesehen. Dies im Gegensatz zur im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, wo auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden konnte. Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat unter der alten Strafdrohung. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art. 185 Ziff. 1 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung gelangt. 17. Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1582 f.; S. 35 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 18. Strafrahmen und Strafart Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmäs- sigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mil- deste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die 29 persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt damit grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Gemäss Art. 48a Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB könnte aufgrund der gegebenen Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich auch auf eine Gelds- trafe entschieden werden. Angesichts des konkreten Tatverschuldens ist es im vor- liegenden Fall indes nicht angezeigt, von der Freiheitsstrafe als gesetzlich vorge- sehen Regelsanktion abzuweichen. Für die versuchte vorsätzliche Tötung wird demnach eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Für die weiteren vier Schuldsprüche (einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sieht das StGB sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Geldstrafe vor. Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche für den nicht vorbestraften Beschuldigten eine Geldstrafe aussprach. Aufgrund der Gleichartig- keit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) eine Gesamtstrafe auszufällen. Auszugehen ist dabei von der einfachen Körperver- letzung als die in diesem Deliktsblock schwerste Straftat. 19. Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung Es ist in Erinnerung zu rufen, dass bei einem versuchten Delikt von der hypotheti- schen Strafe bei Vollendung auszugehen ist und diese anschliessend in Anwen- dung von Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. 19.1 Objektive Tatschwere 19.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das Rechtsgut des Lebens des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (SCHWARZENEGGER/ STÖS- SEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Eine schwerere Verletzung als den Tod des Menschen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross, doch ist bei Tötungsdelikten die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und damit neutral zu gewichten. 19.1.2 Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Messerangriff erfolgte vorliegend für das unbewaffnete und dem Beschuldigten nur flüchtig bekannten Opfer im R.________ (Gebäude), wo sie beide zuhause wa- ren. Die Tat kam für das Opfer überraschend und war vom Beschuldigten in ihrer konkreten Ausübung nicht geplant, sondern erfolgte spontan aus der Situation her- aus. Nichtsdestotrotz bewaffnete sich der Beschuldigte bereits im Voraus, gemäss eigenen Aussagen, um sich wenn nötig zu verteidigen. Dies führte sogar dazu, dass er sich tags zuvor mit der Polizei konfrontiert sah. Dem unvermittelten Angriff ging aber keine Auseinandersetzung mit dem Opfer voraus und der Beschuldigte wurde nicht vom Opfer provoziert. Es handelte sich um ein Zufallsopfer. Die Tat war vor diesem Hintergrund besonders verwerflich und rücksichtslos. Der Beschuldigte packte das Opfer unvermittelt am Nacken und hielt ihm das Mes- ser an den Hals, während er zu ihm sagte, er könne ihn umbringen, ihn anschlies- 30 send aufforderte, in den Gemeinschaftsraum zu gehen, dort auf ihn zuging und das Messer ausfuhr, während das Opfer vor ihm auf dem Sofa sass. Das Opfer ver- suchte den Angriff einzig mittels Fixierung der messerführenden Hand des Be- schuldigten abzuwehren. Nachdem sich der Beschuldigte vom Griff des Opfers los- lösen konnte, nahm er zwei Schwungbewegungen im Hals-/Gesichtsbereich des Opfers vor, dem in diesem Moment keine Abwehrchance blieb. Die Tatausführung war perfide und schonungslos. Der Beschuldigte ging hartnäckig vor und liess nicht selbständig vom Opfer ab. Wäre der Taterfolg eingetreten, wäre dies durch Auf- schlitzen arterieller Gefässe im Gesicht oder der Hauptschlagader und damit für das Opfer qualvoll geschehen. Der Beschuldigte bediente sich zwar «bloss» eines Japanmessers mit einer kurzen Klingenlänge von ca. 1 cm, es handelte sich aber gleichwohl um eine scharfe Klinge, die mit geringstem Kraftaufwand Hautschichten, arterielle Gefässe, Gesichtsnerven oder die Hauptschlagader durchschneiden kann. Vor diesem Hintergrund und angesichts des konkreten Tatvorgehens (Schwungbewegungen gegen den Kopf-/Halsbereich) spielt die verhältnismässig kurze Länge des Messers eine untergeordnete Rolle. Bei Todeseintritt wöge das objektive Tatverschulden nach Ansicht der Kammer mittelschwer bis schwer und die angemessene Strafe läge bei 16 Jahren. 19.2 Subjektive Tatschwere 19.2.1 Willensrichtung und Beweggrund Auszugehen ist aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift von Eventualvor- satz. Der Beschuldigte nahm den Tod des Opfers in Kauf. Der Umstand, dass er nicht mit direktem Tötungswillen handelte, wirkt sich verschuldensmindernd aus. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz agierte. Der Beschuldigte war der Ansicht, sich verteidigen zu müssen, und tat dies in absolut nichtiger Weise mit einem Japanmesser, indem er dem Opfer mit mehre- ren unkontrollierten Bewegungen in einem hochdynamischen Geschehen ins Ge- sicht schnitt und ihm dabei drohte, ihn umzubringen. Entsprechend wird ein ver- hältnismässig geringer Abzug von 2 Jahren vorgenommen. Die provisorische Stra- fe beträgt damit 14 Jahre. 19.2.2 Vermeidbarkeit der Tat – verminderte Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Zu beachten ist hierbei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung was folgt (BGE 134 IV 132 E 6.2 f.): 6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter allerdings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren ma- thematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuld- fähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006, E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2). Dies lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum ei- nen der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters 31 selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in wel- chem Masse er der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade - allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer - herabgesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurtei- lungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei der Strafzumessung - sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen - der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert wird. 6.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. So war es unter den konkreten Umständen der Einzelfälle und unter Berücksichti- gung der Begründungen der angefochtenen Entscheide bundesrechtswidrig, die Strafe bei einer leich- ten Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich um 14,5 % (Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 2.3) beziehungsweise bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade lediglich um 40 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2) respektive nur um 1/6 (BGE 118 IV 1 E. 2) und bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in sehr schwerem Grade bloss um 50 % zu reduzieren (Urteil 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.547/2006 vom 1. Februar 2007 ange- nommen, dass die von der kantonalen Instanz dem Täter zugebilligte Verminderung der Schuldfähig- keit in leichtem Grade zu einer Reduktion der Strafe um 25 % geführt habe, und es hat unter anderem in dieser Annahme erkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer in jenem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu hoch sei. Im Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 konnte das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung im angefochtenen Entscheid nicht prüfen, ob eine Reduktion der Strafe um lediglich 75 % bei einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit am Rande der Schuldunfähigkeit mit Bundesrecht vereinbar war. Der Beschuldigte litt zur Tatzeit (mit hoher Wahrscheinlichkeit) an einer Erstmani- festation einer paranoiden Schizophrenie. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten waren damit einhergehend die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit auch die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. E. 14.3. hiervor). Dies reduziert das Tatverschulden von mittelschwer bis schwer auf leicht und führt damit zu einer deutlichen Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 9 Jahre (65%). Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine provisorische Freiheitsstrafe von 5 Jahren als angemessen. 19.3 Strafmilderung zufolge Versuchs Liegt nur ein Versuch vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht diesfalls nicht an die ange- drohte Mindeststrafe – vorliegend fünf Jahre – gebunden. Zudem kann das Gericht 32 auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestart der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt un- ter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens Rechnung getragen werden (NIGGLI/ MAEDER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 22 StGB). Das Opfer erlitt vorliegend insbesondere eine ca. 8 cm lange, ca. 8 mm weit klaf- fende Hautdurchtrennung im Bereich der Stirne links und im Bereich der Nase eine 3.1 cm lange Hautdurchtrennung. Eine unmittelbare Lebensgefahr war nicht weit entfernt und dass eine solche nicht eingetreten und sich mit dem Tod des Opfers verwirklicht hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Er- folg lag mithin nahe und die tatsächlichen Folgen der Tat sind erheblich. Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der versuch- ten Begehung des Tötungsdelikts. Nichtsdestotrotz hat sich diese spürbar auf die angemessene Strafe auszuwirken, zumal durch die bloss versuchte Begehung der Tod, das höchste Rechtsgut überhaupt, ausblieb. Angezeigt erscheint eine Reduk- tion der verschuldensangemessenen Strafe um 1.5 Jahre. Damit wird der ordentli- che Strafrahmen unterschritten und die Strafe beträgt neu 3 Jahre und 6 Monate. 19.4 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz bewertet auch die Kammer die Täterkomponenten ge- samthaft als neutral. Der Beschuldigte ist abgewiesener Asylsuchender und weder vorbestraft noch verschuldet. Er hat eine Vorlehre absolviert und besuchte bis zum Vorfall vom 11. Mai 2022 eine Lehre. Aktuell befindet er sich im vorzeitigen Mass- nahmenvollzug im Wohnheim U.________ und arbeitet beim Q.________ in Bern. Sein Verhalten im Massnahmenvollzug war und ist gemäss den diversen Vollzugs- berichten durchwegs positiv, was erfreulich ist, gleichzeitig aber auch erwartet wer- den darf. Ein Geständnisrabatt kann dem Beschuldigten bei der vorliegenden Ausgangslage ferner nicht gewährt werden. Dieser zeigte sich erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reuig und war auch oberinstanzlich nicht vollumfänglich gestän- dig. Weder das Vor- noch das Hauptverfahren wurde dank dessen Aussagen massgeblich erleichtert oder beschleunigt, im Gegenteil. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren Anzeige gegen das Opfer erhoben und diese erst kurz vor der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen. Positiv zu bewerten ist, dass er – wie Rechtsanwalt I.________ mit Schreiben vom 18. September 2023 mitteilte – mittlerweile die Zivilforderung bezahlt hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt schliesslich nicht vor. Die Strafe beträgt damit 3 Jahre und 6 Monate. 33 19.5 Vollzug Beim vorliegenden Strafmass kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Sie ist zu vollziehen (vgl. aber E. 21 hiernach; die angeordnete stationä- re therapeutische Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und wird auf diese angerechnet). 19.6 Haftanrechnung Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen (11. Mai 2022 bis 12. Dezember 2023) werden in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 19.7 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verur- teilt, unter vollumfänglicher Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen. 20. Gesamtgeldstrafe für die weiteren Delikte Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer bei der Festsetzung der Ge- samtgeldstrafe für die in Rechtskraft erwachsenen und oberinstanzlich nicht zu überprüfenden Schuldsprüche der Beurteilung der Vorinstanz folgt. 20.1 Einfache Körperverletzung Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere als klar schwerwiegender als im Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nach- folgend: VBRS-Richtlinien), welche für einen Faustschlag ins Gesicht, der zu einem Nasenbeinbruch, einer ambulanten Behandlung im Spital und einer Arbeitsunfähig- keit von drei Tagen führt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorsieht. Das Opfer sei im vorliegenden Fall zwar ebenfalls gleichentags aus dem Spital entlassen worden und keinen Tag arbeitsunfähig gewesen, doch hätten die beiden Bisswunden vor- liegend deutlich sichtbare Bissnarben ausgewiesen, welche das Opfer täglich an den Vorfall erinnerten. Gerade die Bissnarbe auf der Brustwarze liege an einer prominenten und auch intimen Stelle. Das Opfer habe sodann während sieben Ta- gen das Antibiotika Coamoxicillin einnehmen müssen und habe in dieser Zeit einer erhöhten Infektionsgefahr unterstanden. Entsprechend setzte die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 180 Strafeinheiten fest (pag. 1585 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz den Vorsatz neutral und nahm bei der Vermeidbarkeit ein grosser Abzug für die stark verminderte Schuldfähigkeit vor. Damit schätzte sie das Verschulden als sehr leicht bis leicht ein und erachtete eine Einsatzstrafe vom 60 Tagessätzen als gerechtfertigt. Dies ist oberinstanzlich zu bestätigen. 34 20.2 Asperation für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Die Vorinstanz hat alle Vorfälle während der Untersuchungshaft angesichts ihrer vergleichbaren Sachverhalte gleichzeitig beurteilt und das objektive Tatverschulden in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien, die für einen Stoss mit dem Ellenbogen in die Magengrube während einer Festnahme eine Strafe von 20 Strafeinheiten emp- fehlen, als leicht eingestuft. Der Beschuldigte habe sich einer berechtigten Amts- handlung – vorliegend gemäss Kantonalem Justizvollzugsgesetz (JVG) –wider- setzt, ohne jedoch direkte Gewalt anzuwenden, was verschuldensmindernd berücksichtigt wurde. Verschuldenserhöhend wirkte sich hingegen der Ekel aus, welcher von einer Spuckattacke ins Gesicht ausgehe. Das vorsätzliche Handeln änderte am vorinstanzlich festgesetzten leichten Verschulden nichts, die bedingte Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung aufgrund der gutachterlich attestierten mittelgradigen bis schwergradigen Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit führte hingegen zu einer Milderung auf ein sehr leichtes Verschulden. Die Strafe wurde auf 7 Strafeinheiten pro Spuckattacke (4x) festgesetzt und mit je 4 Tagessätzen an die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung asperiert, womit sich diese um 16 Tagessätze erhöhte (pag. 1586; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese angemessene Strafzumessung ist zu bestätigen. Die Tatkomponentenstrafe beträgt damit neu 76 Tagessätze Geldstrafe. 20.3 Täterkomponenten Hierfür kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die zu den Täterkomponen- ten bei der Freiheitsstrafe gemacht wurden (E. 19.4. hiervor). Umstände, die nur die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle betreffen und sich somit nur auf die Gelds- trafe auswirken würden, sind keine ersichtlich. Die Täterkomponenten wirken sich demnach nicht auf die Tatkomponentenstrafe aus. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 76 Tagessätze. 20.4 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über kein Einkommen. Die Tagessatzhöhe wird damit auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festgesetzt. 20.5 Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur 35 bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Folglich genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte oberinstanzlich neu zu ei- ner empfindlichen Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren verurteilt wird. Vor diesem Hinter- grund sowie angesichts des weitestgehend positiven Massnahmenverlaufs er- scheint der unbedingte Vollzug der Geldstrafe nicht mehr geboten. Dieser wird folg- lich aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. 20.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren sowie zu einer be- dingten Geldstrafe von 76 Strafeinheiten à CHF 30.00, ausmachend CHF 2'280.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. V. Stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB 21. Die von der Vorinstanz gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022, das Ergänzungsgutachten vom 21. Sep- tember 2021, die Stellungnahme vom 17. Juli 2022 sowie die Aussagen des Gut- achters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angeordnete Massnah- me nach Art. 59 StGB ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insofern kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1588 ff.). Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Es wird festgestellt, dass die angeordnete und in Rechtskraft erwachsene stationä- re therapeutische Massnahme am 13. Dezember 2023 vorzeitig angetreten wurde. 36 VI. Landesverweisung 22. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB 22.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). 22.2 Subsumtion und weiteres Vorgehen Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und hält sich als vorläufig aufge- nommener Ausländer in der Schweiz auf. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt eine Katalogtat vor, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesver- weisung zu verzichten ist. Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Aus Praktikabilitätsgründen wird indes vorab geprüft, ob Vollzugshindernisse vor- liegen, die das Aussprechen einer Landesverweisung gar nicht erst zulassen. Ist dies der Fall und liegt ein sog. unechter Härtefall, wie ihn die Vorinstanz bejaht hat, vor, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung des sog. echten Härtefalls. 23. Aufschub des Vollzugs nach Art. 66d StGB (Vollzugshindernisse; unechter Härtefall) 23.1 Rechtliche Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtli- chen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Septem- ber 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen; BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16 S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung defi- nitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 37 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Fe- bruar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. Sep- tember 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen; betreffend Gesundheitszustand auch BGE 145 IV 455 E. 9.4). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausge- schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmensch- licher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Überein- kommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Recht- sprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzel- falls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren phy- sischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und 38 Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedri- gend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeig- net ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen sei- nen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestim- mungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder läs- tig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psy- chische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. Novem- ber 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte - ähnlich wie unter Geltung der zivilprozessrechtlichen Verhandlungsmaxime - dem Gericht oder der Staatsanwalt- schaft von sich aus sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen vortragen und be- weisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltser- mittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweis- führungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.41. sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). 23.2 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte den unechten Härtefall insbesondere mit Verweis auf zwei EGMR-Urteile sowie ein Urteil des Bundesgerichts. Das EGMR habe im Jahr 2021 (Urteil des EGMR [Grosse Kammer], M.D und weitere gegen Russland, vom 14. September 2021, Nr. 71321) geurteilt, dass eine zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt und zumindest in naher Zukunft aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar sei. Sie verletze Art. 2 und 3 EMRK. Das EGMR erwähnte nebst von den Beschwerdeführern per- sönlich geltend gemachten Umstände das kampffähige Alter, das ein Risikoprofil 39 aufweise, zumal sie von der Zwangseinberufung in die Armee bedroht seien. Das von der Vorinstanz ebenfalls zitierte Urteil des Bundesgerichts nehme Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR und habe den Wegweisungsvollzug nach Syrien im Urteilszeitpunkt als unzulässig erachtet. Angesichts der Tatsache, dass der Be- schuldigte noch während mehreren Jahren eine Freiheitsstrafe verbüssen musste, sei aber ein unechter Härtefall verneint worden, da sich zwischenzeitlich die Situa- tion in Syrien verbessern könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.6.6). Die Vorinstanz hielt in concreto fest, dass die allgemeine Lage im Norden und Nordosten Syriens seit 2011 unverändert prekär und von einem bewaffneten Kon- flikt gezeichnet sei, was grundsätzlich als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden könne. Der Beschuldigte, der aus der Stadt S.________ (auch T.________) im Nordosten des Landes an der türkisch-syrischen Grenze stamme, habe im Asylge- such die Flucht vor dem drohenden Militärdienst geltend gemacht. Die Familie des Beschuldigten sei seit langer Zeit politisch aktiv gewesen und des- sen Vater sowie Bruder seien wegen ihrer politischen Aktivitäten verhaftet worden. Der Beschuldigte habe ausgeführt, eine Woche vor seiner Ausreise für den Militär- dienst für die YPG (kurdische Miliz) aufgeboten worden zu sein. Es habe damals bereits Zwangsrekrutierungen gegeben. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er befürchte, nach seiner Ankunft in Syrien vom Flughafen abgeholt und ins Militär geschickt zu werden. Die Vorinstanz nahm fer- ner Bezug auf den Bericht des SEM. Das SEM erachte das Militäraufgebot durch die YPG als nachgeschoben und damit als unglaubhaft, erkenne aber, dass in den kurdischen autonomen Gebieten im Norden Syriens seit 2014 eine allgemeine Wehrpflicht in den YPG für Personen zwischen 18 und 30 Jahren gelte und uner- laubtes Fernbleiben sanktioniert werde. Gemäss SEM sei der Verdacht, der Be- schuldigte habe die Zwangsrekrutierung erfunden, zudem dadurch bestärkt wor- den, dass der Beschuldigte mit seinen 16 Jahren zum Zeitpunkt der Ausreise noch keiner Wehrpflicht unterstanden habe. Die Vorinstanz hielt subsumierend fest, dem Beschuldigten sei eine Rückreise in den Norden von Syrien aufgrund des menschenrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips nicht zumutbar. Der Beschuldigte sei im militärdienstfähigen Alter, womit ihm bei einer Rückkehr in den Nordosten Syriens eine Rekrutierung drohe, welche gemäss zitiertem Urteil des EGMR teilweise zwangsweise vollzogen oder bei Ver- weigerung unmenschlich bestraft werde. Der Vorinstanz erschien es zudem als glaubhaft, dass der drohende Militärdienst der Grund für seine Flucht gewesen sei. Folglich sei bei einer Rückkehr in den Nordosten Syriens tatsächlich anzunehmen, dass im konkreten Einzelfall ein echtes Risiko einer Zwangsrekrutierung oder im «erfolgreichen» Verweigerungsfall eine unmenschliche Behandlung drohe. Das SEM halte in seinem Bericht lapidar fest, dass keine Vollzugshindernisse bestün- den, ohne weitere substantiierte Ausführungen zu machen, was nach Ansicht der Vorinstanz von einer Fachbehörde wie dem SEM und angesichts der bekannten Rechtsprechung des EGMR zu erwarten gewesen wäre. Dessen Bericht überzeu- ge damit nicht und die reale Gefahr unmenschlicher Behandlung sei damit nicht ausgeräumt. 40 Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bei weiterhin positivem Ver- lauf bereits in zwei Jahren in den sozialen Empfangsraum entlassen werde, womit sich die Vollzugsfrage der Landesverweisung bereits zum Urteilszeitpunkt aufdrän- ge. Angesichts der Tatsache, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien bereits seit 2011 und damit über eine Dekade andauere und keine nachhaltige Beruhigung in Sicht sei, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte nach Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme in zwei bis drei Jahren nicht des Landes verwiesen werden könne, ohne das Non-Refoulement-Prinzip zu verletzen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte über keine Familienan- gehörigen in Syrien verfüge, welche den Beschuldigten bei einer Rückführung empfangen könnten. Ebenso sei der Beschuldigte nicht vermögend, was eine Rein- tegration erschwere. Diesen fehlenden Stützen sei gerade bei einer Rückkehr in ein Gebiet, in welchem seit über ein Jahrzehnt ein bewaffneter Konflikt herrsche und welches von nicht-staatlichen Akteuren dominiert werde, besonders Rücksicht zu tragen. Angesichts der fehlenden familiären Verhältnisse und finanziellen Mög- lichkeiten im Norden Syriens werde sich der Beschuldigte nicht nur rein rechtlich, sondern auch faktisch gezwungen sehen, sich der Frage einer Militärdienstpflicht oder einer anderen Schutzpflicht zu stellen. Schliesslich trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass der Beschuldigte auch bei Entlassung aus der Massnahme weiterhin auf Medikamente und im Fall eines möglichen Rückfalls auf weitere psychologische Unterstützung angewiesen sein werde. Eine solche werde er im Norden Syriens kaum erhalten können. Viel- mehr werde die instabile und kriegerische Situation in Syrien ein erneutes Auf- flammen seiner Krankheit begünstigen. Vor dem Hintergrund seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Situation lägen beim Beschuldigten Faktoren vor, welche die Verwirklichung der konkreten Gefahr auf unmenschliche Behandlung begünstigten. Damit liege ein unechter Härtefall vor und von der Landesverweisung sei abzusehen. 23.3 Vollzugshindernisse Syrien Wie von der Vorinstanz ausgeführt, hat das Bundesgericht in seinem französisch- sprachigen Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6 bezugnehmend auf einen Entscheid des EGMR sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien auf Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK berufen. Die Anordnung der Landes- verweisung stützte es dennoch, weil es sich dabei nicht um ein definitives Voll- zugshindernis handle und der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesver- weisung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Im vom Bundesgericht zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellte dieses zum einen die Zulässigkeit, zum anderen die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs fest, stützte aber gleichzeitig die angefochtene Wegweisungsverfü- gung mit der Begründung, das öffentliche Interesse an der Wegweisung sei höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (der Beschwerdeführer war von einem Strafgericht der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt worden; 41 E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.5. ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe im Regelfall gemäss Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG zur vorläufigen Aufnahme des Asylsuchenden, ausser es lägen Gründe gemäss Abs. 7 Bst. a-c AIG vor, etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Verurteilung zu einer längerfris- tigen Freiheitsstrafe oder Massnahme. Weil dies der Fall war, bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht die Wegweisung des beschwerdeführenden Syrers und verwehrte ihm damit die vorläufige Aufnahme. Auch im vorinstanzlich zitierten Urteil des EGMR ging es um die den Beschwerde- führern verweigerte vorläufige Aufnahme und damit um eine verwaltungsrechtliche Wegweisung. Das EGMR hielt indessen unter Berücksichtigung individueller Fakto- ren und der allgemeinen Lage in Syrien fest, dass die Ausweisung der Beschwer- deführer nach Syrien eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit und insbesondere auch nach dem genannten französischsprachigen Entscheid mehrfach mit der Landesverwei- sung syrischer Staatsangehöriger befasst und deren Anordnung – auch bei beding- ten Strafen und damit sofort vollziehbarem Vollzug der Landesverweisung – als zulässig erachtet: Im Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 (E. 3.2.8. ff.) erwog es mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts so- wie des erwähnten Urteils des EGMR, dass von einer tatsächlichen Undurchführ- barkeit der zwangsweisen Rückschaffung im Sinne von Art. 80 Abs. 6 Bst. a aAuG [heute: AIG] auszugehen sei, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinli- che, rein theoretische Möglichkeit bestünde, die Wegweisung zu vollziehen, nicht hingegen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hier- auf; das SEM befinde sich im Austausch mit den syrischen Behörden, um die Mo- dalitäten einer zwangsweisen Rückschaffung festzulegen. In einem zweiten Schritt führte das Bundesgericht aus, dass Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationa- lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau- ungen) als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert würde, wenn die betreffende Per- son sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert habe, dass sie als Regimegegnerin gelte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Weiter führten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer sy- rischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten seien, könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staats- gefährdend eingestuft würden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.1 mit Hinweisen). Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer 42 Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.7 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 so- dann festgehalten, von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nach- teilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hin- sicht teilweise prekären Lebensbedingungen, sei der Grossteil der syrischen Be- völkerung betroffen. Solchen Nachteilen sei die asylrechtliche Gezieltheit abzu- sprechen, teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (Urteil, a.a.O., E. 7.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verlangte auch hier eine Auseinandersetzung mit einer konkre- ten, ernsthaften Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Syrien, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht dargetan habe. Im konkreten Fall wurde der syrische Beschuldigte zu einer bedingten Strafe von 8 Monaten verurteilt; die Landesverweisung war damit sofort vollziehbar. Dasselbe erwog das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.2. ff.), in welchem es Bezug nahm auf das hiervor erwähnte franzö- sischsprachige Bundesgerichtsurteil sowie das erwähnte Urteil des EGMR. Das Bundesgericht liess die allgemeine Lage in Syrien jedoch nicht als Vollzugshinder- nis gelten und verneinte mit der Vorinstanz eine individuell konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers (E. 5.1.6.). Daran vermochten auch die allgemein schlech- te Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien nichts zu ändern (E. 5.1.7.). Im vorliegenden Entscheid galt es zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte. Auf diesen Entscheid stützte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023, in dem es die Landesverweisung gegenüber einem Beschuldig- ten bestätigte, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde (E. 2.6.): Es [Anmerkung der Kammer: das Bundesgericht im Urteil 6B_1176/2021] hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, wel- ches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit sei- nen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landes- verweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch pro- gnostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzu- nehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Dasselbe geht aus dem soweit ersichtlich jüngsten Bundesgerichtsurteil zu dieser Thematik hervor (Urteil 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E 5.4.1.; der Be- schwerdeführer hatte eine in diesem Kontext relativ kurze Freiheitsstrafe von 43 20 Monaten, unter Anrechnung von 85 Tagen bereits ausgestandener Haft, zu ver- büssen): Die Vorinstanz verzichtet darauf, sich erschöpfend dazu zu äussern, ob sich der Beschwerdeführer auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB oder auf andere zwingen- de Bestimmungen des Völkerrechts gemäss Bst. b der genannten Norm berufen kann, die der Lan- desverweisung entgegenstehen. Sie sieht hiervon ab mit der Begründung, wegen der noch nicht ab- sehbaren Entwicklung der Situation im Heimatland sei einer allenfalls heute anzunehmenden Gefähr- dung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in seinem Heimatland nicht bereits bei der Anord- nung der Landesverweisung Rechnung zu tragen, sondern erst bei deren künftigen Vollzug. Wiewohl bei diesem - zulässigen - Vorgehen die Frage entscheidend ist, ob angesichts der Dauer bis zum Vollzug der Landesverweisung von einer Unklarheit hinsichtlich der Entwicklung der Lage im Heimat- land auszugehen ist oder nicht (vgl. dazu die insofern anschaulichen Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.3 und 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6), braucht auf diesen Aspekt im vor- liegenden Fall, entgegen der beschwerdeführerischen Kritik, nicht weiter eingegangen zu werden. Denn eine Gefährdung im oben genannten Sinne ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer be- sitzt eine (abgelaufene) Niederlassungsbewilligung "C" (erstinstanzliches Urteil E. VII.4.1 S. 37). Er machte zwar schon im Berufungsverfahren auf seine kurdische und yezidische Abstammung auf- merksam. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings nicht von einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Yeziden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.5.1 mit Hinweisen) und der Kurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3571/2023 vom 10. August 2023 E. 8.4 mit Hinweisen) in Syrien aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lässt die aktuelle Lage in Syrien eine Landes- verweisung ausserdem grundsätzlich zu (vgl. Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7). Über die Abstammung hinausgehende konkrete Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer in Syrien Ge- fahr oder Folter drohte, namentlich eine Teilnahme an regierungskritischen Aktivitäten, wegen derer er mit politischer Verfolgung oder gar Folter rechnen müsste (wie etwa im bereits genannten Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.3), macht der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfah- ren noch in seiner Beschwerde substanziiert geltend. Eine individuell-persönliche Gefährdung, d.h. eine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Janu- ar 2020 E. 1.3.6), ist damit nicht dargetan. Der dem Beschwerdeführer insofern obliegenden Mitwir- kungspflicht (vgl. E. 5.2.2 oben) und den ihn vor Bundesgericht zudem treffenden Begründungsanfor- derungen (vgl. E. 4.1.2 zweiter Absatz oben) kommt er nicht nach. Er vermag demnach keinen Aus- schlussgrund zu begründen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzu- mutbarkeit führen würde und dem die Vorinstanz daher hätte Rechnung tragen müssen. Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert allerdings nichts daran, dass die Vollzugs- behörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurtei- lung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäss aktueller bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht schon die allgemeine Lage in Syrien eine individuell konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 3 EMRK begründet. Dies gilt ebenso für die Zugehörig- keit zur kurdischen Ethnie wie auch für drohenden Wehrdienst. Vielmehr werden darüber hinausgehende persönliche, stichhaltige Gründe verlangt, die bei einer 44 Rückkehr des Beschuldigten nach Syrien eine individuell konkrete Gefahr für Leib und Leben begründen. Diese müssen – unter Berücksichtigung der hiervor darge- legten Mitwirkungspflicht – glaubhaft dargetan werden. 23.4 Gesundheitszustand als Vollzugshindernis Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 ausge- führt hat, kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchti- gung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nach- teile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätz- lich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Be- handlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besag- ter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'- expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz, a.a.O. § 89; Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die kon- krete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungs- möglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 455; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber Folgendes: Bei der Frage, ob das Non-refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völ- kerrechts der Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme 45 als verhältnismässig erweist. Es gilt zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Straf- teile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine re- lativ bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände, etwa in Verbindung mit dem Ge- sundheitszustand des Betroffenen, sich ändern können. Wenn daher der derzeitige Gesundheitszustand des Betroffenen ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Sachgericht prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhält- nismässig ist. Wenn dagegen das Gericht feststellt, dass das zur Diskussion ste- hende Gesundheitsproblem behandelbar ist oder medikamentös beherrscht wer- den kann, wird es schliessen können, dass die Landesverweisung nicht aus die- sem Grund unverhältnismässig erscheint. In diesem zweiten Fall stützt das Gericht seinen Entscheid auf konkrete Elemente ab, wie zum Beispiel die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle Gesundheitsproblem genügend beheben kann (zum Ganzen: BGE 145 IV 455 E. 9.4 mit weiteren Hinweisen). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemei- ne Gültigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). 23.5 Subsumtion Die schwierige, unübersichtliche und volatile Lage in Syrien ist gerichtsnotorisch; ein pauschales Absehen auf das Aussprechen einer Landesverweisung lässt sich damit aber nicht begründen. Vielmehr verlangt das Bundesgericht – wie hiervor dargelegt – eine individuell konkrete Prüfung allfälliger, durch eine persönliche Ge- fährdungssituation begründeter Vollzugshindernisse. Da der Beschuldigte kein an- erkannter Flüchtling ist, kann er sich auch nicht auf das Non-refoulement-Gebot gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stützen. Es ist also lediglich zu prüfen, ob der Anordnung einer Landesverweisung andere zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsver- bot, Art. 3 EMRK; vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. b StGB). Das SEM führte in seinem abweisenden Asylentscheid aus, dass der Beschuldigte die Zwangsrekrutierung durch die YPG in der Erstanhörung nicht zur Geltung ge- bracht habe. Er habe auf die Fragen, ob er Probleme mit den Behörden gehabt ha- be, mit «Nein» geantwortet. Auf diese Aussagen angesprochen, habe er in der Bundesanhörung erklärt, dass er die Zwangsrekrutierung indirekt erwähnt habe. Diese Replik vermöge indes nicht zu überzeugen, zumal er die angebliche Zwangs- rekrutierung in der Bundeanhörung als zentrales Vorbringen präsentiert habe. Im Ergebnis erachtete das SEM die «grösstenteils unpräzise und wenig konkrete» Schilderung des Militäraufgebots des Beschuldigten als Schutzbehauptung und in- sofern als unglaubhaft. So mache er geltend, er habe von seinem Vater von der vorgesehenen Rekrutierung erfahren. Allerdings könne er über die besagte Rekru- tierung und die möglichen Konsequenzen einer Weigerung kaum Auskunft geben. 46 Er vermöge weder die Umstände, unter denen sein Vater von der Rekrutierung er- fahren haben soll, noch zum Ort der Rekrutierung oder zu den Konsequenzen sei- nes Fernbleibens genauere Angaben zu machen. Selbst zum eigenen Aufenthalts- ort, als der Vater von der angeblichen Rekrutierung erfahren habe, wisse er nichts Genaueres zu Protokoll zu geben (für seine diesbezüglichen Angaben vgl. pag. 769 ff.). Seine durchgehend unsubstantiierten Angaben zu den Umständen der angeblichen Rekrutierung bestärke die Ansicht, dass es sich bei seinen Vor- bringen um einen konstruierten Vorwand handle, der seine Ausreise im Nachhinein als asylrechtlich relevant erscheinen lassen solle (zum Ganzen pag. 590). Schliess- lich erwog das SEM, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung auch vor dem Hintergrund der herrschenden Verhältnisse in Nordsyrien als nicht den tatsächli- chen Verhältnissen entsprechend erscheine. Gemäss Kenntnissen des SEM herr- sche nämlich in den kurdischen autonomen Gebieten im Norden Syriens seit Juli 2014 eine allgemeine Wehrpflicht für den Dienst in der YPG. Diese Wehrpflicht be- treffe Personen zwischen 18 und 30 Jahren, und verpflichte diese, sich bei den Re- krutierungsbüros zu melden. Unerlaubtes Fernbleiben werde sanktioniert. Der Be- schuldigte sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise 16 Jahre und somit nicht im dienst- pflichtigen Alter gewesen. Daher sei es unwahrscheinlich, dass er von der YPG tatsächlich bereits für den Militärdienst vorgesehen gewesen sei (pag. 591). Bezugnehmend auf dieses Asylverfahren, welches im genannten abschlägigen Asylentscheid mündete, hielt das SEM in seinem Amtsbericht vom 17. Juli 2024 (pag. 1770 ff.) zur Zulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach Syrien i.S.v. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 3 EMRK fest, dass der Beschuldigte weder anerkannter Flüchtling sei noch aus ihren Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entneh- men seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt de facto erfül- len würde. Er sei am ________ 2015 in die Schweiz eingereist und habe am ________ 2015 ein Asylgesuch gestellt, welches am ________ 2016 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgewiesen worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei als Folge von dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge- schoben worden. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Der in Art.5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung könne daher keine Anwendung fin- den, weshalb eine Rückkehr unter dem Aspekt von Art.5 AsylG rechtmässig sei. Der Beschuldigte könnte sich höchstens auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Syrien sei gemäss geltender Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM grundsätzlich zulässig. Inwiefern beim Beschul- digten aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuten würden, gehe aus ihren Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervor. Diesen seien demnach keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund indi- vidueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei daher aufgrund den ihnen verfügba- ren Akten heute nicht ersichtlich, dass eine Landesverweisung nicht durchführbar wäre oder dass völkerrechtliche Vollzugshindernisse vorlägen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach aufgrund der aktuellen Aktenlage i.S.v. Art. 3 EMRK als zulässig einzustufen. 47 Dieser Einschätzung schliesst sich die Kammer an. Auch im Rahmen des Strafver- fahrens machte der Beschuldigte keine – über die allgemeine Lage in Syrien hin- ausgehenden – Gründe für eine individuell konkrete Gefährdung substanziiert gel- tend. Oberinstanzlich führte der Beschuldigte den Krieg sowie die damit verbunde- ne (geo-)politische Lage in Syrien als damaligen Fluchtgrund bzw. implizit als heu- tiges Vollzugshindernis an, ohne aber zu behaupten, in Syrien selbst regimefeind- lich in Erscheinung getreten zu sein oder aber andere individuell konkrete Umstän- de für eine persönliche Verfolgungssituation zu nennen (pag. 2006 f.). Im Gegenteil gab er konstant an, politisch nicht aktiv gewesen und vom Vater bewusst aus politi- schen Diskursen und Aktivitäten ausgeschlossen worden zu sein (bspw. pag. 774, er wisse auch nicht, welcher Partei der Vater angehöre). Neu brachte er oberin- stanzlich vor, am Geschäft seines Vaters sei ein auf diesen ausgesetztes Kopfgeld verkündet worden, wobei sich der Beschuldigte nicht sicher zu sein schien, wer da- hintersteckte (pag. 2007 Z. 18 f.). Eine Verhaftung seines Bruders oder Vaters er- wähnte er – anders als anlässlich seiner Bundesbefragung (pag. 774) – nicht mehr, was im Übrigen selbst bei konsequenter Behauptung nicht automatisch eine indivi- duell persönliche Verfolgungssituation belegen würde. Auch die Verteidigung be- gründete den unechten Härtefall mit allgemeinen Ausführungen zur Kriegssituation, zu den starken Erdbeben in den Regionen (welche gemäss dem von der Verteidi- gung zitierten Bundesgerichtsurteil gerade keinen unechten Härtefall zu begründen vermögen) sowie zum kampffähigen Alter des Beschuldigten. Ergänzend zu den Ausführungen des SEM betreffend das durchgeführte Asylverfahren kann schliess- lich festgehalten werden, dass das SEM am 3. August 2015 gegenüber dem Be- schuldigten erklärte, es habe «erhebliche Zweifel» an dessen behaupteten Alter (der Beschuldigte hatte dem SEM gegenüber angegeben, am ________.1999 ge- boren zu sein). Die durchgeführte Röntgenanalyse seiner Handknochen habe – so das SEM – ergeben, dass er 19 Jahre alt oder älter sei (pag. 760, womit der Be- schuldigten spätestens im Jahr 1997 bzw. 1996 geboren worden wäre). Auf Vorhalt dieses Ergebnisses beteuerte der Beschuldigte zunächst, er habe Jahrgang 1999, wobei er gleich anschliessend sagte, er sei glaublich am ________.1998 geboren (pag. 760 f.). Sein Vater habe ihn beim Zivilstandsamt in Y.________(Ort) aber mit dem Geburtsdatum ________.1999 eingetragen. Den Grund hierfür kenne er nicht und eine Geburtsurkunde habe er nicht. Dieses sich durch das Verfahren ziehende, diffuse und schwer nachvollziehbare bzw. konstruiert wirkende Aussageverhalten des Beschuldigten bestätigt die geäusserten Zweifel des SEM. Im Ergebnis erscheinen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht hinlänglich plausibilisiert angesichts dessen, dass vage Angaben über eine aktuelle persönliche Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr nach Syrien kein «risque réel» begründen, welches einer Wegweisung entgegenstehen würde (Urteil des Bundesgericht 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4 mit Hinweis auf Urteil des EGMR J.K. gegen Schweden vom 23. August 2016, Verfahren 59166/12, § 91 ff.; sowie die Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 5.1; 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 5.5; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 5.4.4). Weder waren die Aussagen des Beschuldigten bezüglich seines Flucht- grunds konstant (Krieg, Schule, drohender Wehrdienst bei den YPG) noch belegte er eine darüberhinausgehende individuell-persönliche Gefährdung, d.h. eine "kon- 48 krete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). Was den Gesundheitszustand betrifft, so kann dieser – wie hiervor im Rechtlichen aufgezeigt – in gewissen, aussergewöhnlichen Fällen einen unechten Härtefall be- gründen. Der Beschuldigte selbst gab mehrfach zu Protokoll, aufgrund seiner psy- chischen Gesundheit nicht nach Syrien zurückkehren zu können (pag. 1451; pag. 2006 Z. 21 ff.), derweil die Verteidigung den Gesundheitszustand nur unter dem Aspekt des echten Härtefalls vorbrachte (pag. 2014). Die Vorinstanz bejahte den unechten Härtefall auch aufgrund des Gesundheitszustands des Beschuldig- ten. Dr. med. N.________ attestierte dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2022 einen dringenden Verdacht auf Erstmanifestation ei- ner (klinisch noch nicht voll ausgebildeten) paranoiden Schizophrenie (pag. 981 und 983, vgl. auch pag. 987) und bestätigte diese in seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen der Parteien vom 18. Juni 2023 (nachfolgend Stellungnahme, pag. 1349; vgl. auch pag. 987: «mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegend»). Die Verlaufsform war im Gutachtenszeitpunkt noch nicht einzuschätzen (pag. 986). In seiner Stellungnahme ergänzte der Gutachter zur bestätigten Diagnose: «aktuell unter antipsychotischer Medikation im hochstrukturierten, geschützten Rahmen weitestgehend remittiert» (pag. 1349). Letzteres geht auch aus dem Verlaufsbericht der (dazumals) behandelnden Thera- peuten der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) vom 11. Mai 2023 (pag. 1328 ff.) hervor. Demnach seien alle Symptome im Verlauf der Behandlung auf der W.________ (Klinik) im Regionalgefängnis AR.________ verschwunden. Der Beschuldigte habe trotz ärztlicher Aufklärung, wonach nach einer ersten psy- chotischen Episode eine Medikation für mindestens zwei Jahre fortgesetzt werden sollte, den Wunsch geäussert, die Medikamente weiter zu reduzieren. Dies habe man getan (die medikamentöse Behandlung sei «stark reduziert» worden, vgl. nachfolgend). Die UPD diagnostizierte nach dem aktuellen Verlauf von fast einem Jahr weiterhin eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, aktuell in Vollremission. Da es sich um eine erste Episode gehan- delt habe, sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit Sicherheit zu stellen. Für die paranoide Schizophrenie spreche, dass – soweit sie in Erfahrung hätten bringen können – eine längere Prodromalphase bestanden habe. Der Therapieverlauf des Beschuldigten verlief durchwegs positiv, was die verschie- denen Verlaufs- bzw. Therapieberichte eindrücklich demonstrieren. Der Psychia- trisch-Psychologische Dienst des Massnahmenzentrums V.________ ging noch im Vollzugsverlaufsbericht vom 15. März 2024 von einer relativ günstigen und somit gut behandelbaren Verlaufsform der schizophrenen Erkrankung aus. Der Beschul- digte sei seit nunmehr 1.5 Jahren unter der verordneten antipsychotischen Medika- tion stabil und präsentiere sich seit seinem Eintritt, insb. auch psychopathologisch durchgehend völlig unauffällig. Nachdem der Beschuldigte keine Krankheitssym- ptome mehr zeige, verbleibe die Überprüfung eines raschen Übertritts in eine an- gepasste Wohnsituation (pag. 1712 ff.). Diese Ausführungen wurde im Vollzugsver- laufsbericht vom 12. August 2024 bestätigt (pag. 1901). Der Beschuldigte weise im 49 Hinblick auf die Diagnose der paranoiden Schizophrenie seit bald zwei Jahren ein durchgehend unauffälliges Erscheinungsbild ohne produktiv-psychotische Sym- ptomatik auf. Sowohl eine Krankheitseinsicht wie auch ein Krankheitsverständnis seien vorhanden. In Bezug auf sein Stress- und Selbstmanagement habe sich der Beschuldigte bei intensivierten Belastungserprobungen weiterhin psychisch stabil und belastbar gezeigt. Auch der neuste Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums V.________ vom 9. Oktober 2024 (pag. 1986 ff.) liest sich positiv; die medika- mentöse Behandlung sei bei anhaltend guter Compliance unverändert geblieben (pag. 1988). In der Folge wurde der Beschuldigte am 2. Oktober 2024 in das Wohnheim U.________ (offener Massnahmenvollzug) verlegt (pag. 1975). Seither arbeitet er im Q.________ und nimmt «zu Beginn» wöchentliche ambulante Therapiege- spräche wahr (pag. 1980, vgl. auch pag. 2003 Z. 2). Der Bericht des Wohnheims U.________ vom 13. September 2024 fiel positiv aus (BVD-Akten, pag. 470 f.). Gleichermassen wie die therapeutische wurde – wie bereits angetönt – auch die medikamentöse (antipsychotische) Behandlung des Beschuldigten, welche für mindestens zwei Jahre empfohlen wurde, fortlaufend abgebaut. Während der Be- schuldigte im Juni 2022 zunächst mit Haloperidol und Valium zwangsmediziert (pag. 805) und seiner Medikamentenliste im Juni 2022 unter anderem Clopixol, Or- firil und Psychopax (pag. 821 f.) bzw. ab August 2022 namentlich Sequase, Orfiril, Abilify (zunächst 15 und später 10 mg) sowie Trittico (pag. 1119) angehörten, hat er aktuell nur noch 5 mg Aripiprazol (Abilify) einzunehmen (pag. 1328 f. sowie pag. 1925.1). Dabei handle es sich gemäss den UPD um eine «sehr niedrige» Do- sis (pag. 1329). Alle weiteren Medikamente wurden offenbar abgesetzt; Trittico ist lediglich als Reservemedikament vorgesehen. Beim Verlauf schizophrener Störungen nach ICD-10 gibt es grosse Unterschiede; bei einem Teil der Fälle kommt es zur vollständigen oder fast vollständigen Heilung (pag. 964). Beim Beschuldigten ist die psychische Erkrankung seit längerem voll- remittiert. Er ist seit nunmehr rund zwei Jahren stabil und präsentiert sich psycho- pathologisch unauffällig. Die antipsychotische Medikation ist nicht komplex, die Do- sis konnte schnell herabgesetzt werden und ein Absetzen der Medikation wird of- fenbar angestrebt. Auch die therapeutische Behandlung wurde abgebaut und findet aktuell nur noch einmal die Woche statt. Die gesundheitliche Zukunft des Beschul- digten lässt sich letztlich nicht prognostizieren, entsprechend kann im heutigen Zeitpunkt trotz günstigen Verlaufs nicht vorausgesagt werden, ob bzw. wie lange der Beschuldigte in Zukunft auf medikamentöse oder therapeutische Behandlung angewiesen sein wird. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlas- sung aus der stationären therapeutischen Massnahme, die dem Vollzug der Lan- desverweisung vorgeht (Art. 66c Abs. 3 StGB), erst erfolgen kann, wenn es der psychische Gesundheitszustand des Beschuldigten erlaubt (Art. 62 Abs. 1 StGB). Heute ist nicht mit Sicherheit erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung einer (medikamentösen oder therapeutischen) Be- handlung bedarf. Ferner ist bei der Frage, ob in Syrien Zugang zu einer solchen bestünde, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht auf ein komplexes oder spezialisiertes medizinisches Behandlungssetting angewiesen ist. Schliesslich 50 kann auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-3408/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.1. und D-7130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 7.4 verwiesen werden, wo- nach psychiatrische Hilfe und Medikamente zur Behandlung von paranoider Schi- zophrenie auch in Syrien erhältlich seien, sowie auf das von der Generalstaatsan- waltschaft ins Feld geführte Urteil F-448/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1., wonach die medizinische Grundversorgung im Gouvernement AP.________ (zu dem auch S.________ (Stadt) gehört) eine medizinische Grundversorgung durch öffentliche Spitäler vergleichsweise (gemessen an der allgemeinen Lage in der Bürgerkriegs- situation) gesichert erscheine, so wie auch im nahen Ausland. Im Ergebnis ist nicht dargetan, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zu- gangs zu Behandlungen in Syrien einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Ein un- echter Härtefall ist damit auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 24. Schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66 Abs. 2 StGB; echter Härtefall) 24.1. Rechtliche Grundlagen Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Ab- sehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdau- er, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefall- prüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurze- lung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind be- sonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehun- 51 gen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt und wenn es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfami- lie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, so- fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hin- weise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwi- schen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Be- ziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflege- bedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; 6B_33/2022 52 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rah- men der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhält- nismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_64312023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwä- gung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit so- wie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kul- turellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berück- sichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 24.2. Subsumtion 24.2.1. Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte mit Jahrgang 1999 ist in Syrien geboren und lebt seit dem ________ 2015 (seit er 16 Jahre alt ist) in der Schweiz. Am 11. Mai 2022 wurde er jedoch verhaftet und befand sich seither in Polizei-, Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft sowie im vorzeitigen Massnahmenvollzug; diese Zeit wird bei der Landes- verweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer angerechnet (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5 und 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Der Beschul- digte lebte demnach bis zu seiner Verhaftung rund 7 Jahre (regulär) in der Schweiz, wohingegen er 16 Jahre und insbesondere die prägenden Kinder- sowie ein Grossteil seiner Jugendjahre bzw. 2/3 seines Lebens in Syrien verbracht hat. Die Anwesenheitsdauer spricht damit nicht für einen schweren persönlichen Härte- fall. 24.2.2. Soziale Integration und familiäre Situation in der Schweiz Zum sozialen Umfeld des Beschuldigten liegen nur wenige Informationen vor (so auch gemäss Risikoabklärungsbericht, pag. 1750). Aktenkundig ist ein Referenz- schreiben von AK.________, ehemalige Mitbewohnerin des Beschuldigten, welche von einem grossen sozialen Umfeld des Beschuldigten spricht. In den Monaten vor der Anlassdelinquenz ist indessen eine soziale Isolierung aktenkundig, welche symptomatisch für die paranoide Schizophrenie ist (vgl. etwa pag. 964). Das Studio in AL.________(Ort) wurde dem Beschuldigten per 28. Februar 2021 wegen mas- siver Beschädigung und mehrfachen Verstosses gegen die Hausordnung gekün- digt, weshalb eine Rückplatzierung in die Kollektivunterkunft AM.________(Ort) veranlasst wurde (pag. 672; gemäss Gutachter waren dies erste Hinweise auf eine sich möglicherweise bereits entwickelnde psychopathologische Symptomatik, pag. 960). Anschliessend lebte er in einer Wohngemeinschaft im AN.________(Quartier) in Bern, bevor er am 1. Februar 2022 – als sich die Wohn- 53 gemeinschaft aufgelöst habe – ins R.________(Gebäude) im AO.________ (Quar- tier) in Bern gezogen ist. Dort sei er mehrfach durch Ruhestörung aufgefallen und habe auf seine Nachbarschaft aggressiv gewirkt. Laut Angaben seiner Familie ha- be er ein paar Monate zuvor begonnen, sich zurückzuziehen, Konzentrations- schwierigkeiten aufzuweisen, Dinge wahrzunehmen, die nicht da waren, und aus- fällig resp. aggressiv zu werden. Auch an seinem Arbeitsplatz sei es zu Schwierig- keiten gekommen, wobei kaum mehr ein Arbeitskollege mit ihm ausgekommen sei (vgl. pag. 962). Dies war auch einer der Gründe, warum er entlassen wurde (vgl. pag. 1029). Selbst wenn die genannten Verhaltensweisen und die Schwierigkeiten auf sozialer Ebene auf die psychische Erkrankung zurückzuführen sein dürften, scheint er in dieser Zeit nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, auf ein gefestigtes soziales Netzwerk zurückzugreifen. Der Beschuldigte war bis zum Vorfall sozial nicht genügend integriert. Auch über ein seither aufgebautes und nachhaltig gefestigtes soziales Umfeld ist kaum etwas belegt. Dem Führungsbericht der X.________ (Klinik) vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von guten Kollegen berichte, welche er in einem Beziehungsurlaub treffen wolle und mit denen er ein tiefes Vertrauens- verhältnis habe (pag. 1708). Oberinstanzlich führte er aus, er habe persönliche und private Beziehungen zu Arbeitskollegen aus dem Q.________(Arbeitsort) aufge- baut (pag. 2002 Z. 8 ff.). Seine Freizeit verbringe er mit Freunden und Familie und treibe viel Sport. Auch habe er sich beim Theater angemeldet. Die Kammer er- kennt, dass der Beschuldigte durchaus bemüht ist, sich in der Schweiz sozial zu in- tegrieren. Erfreulich ist auch, dass er sehr schnell die hiesige Sprache erlernt und mittlerweile gut Berndeutsch spricht, was er in seiner oberinstanzlichen Einver- nahme eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Die soziale Integration ist jedoch auch im heutigen Zeitpunkt nicht derart nachhaltig gefestigt, dass sie – im Zusam- menspiel mit den weiteren Kriterien – einen schweren persönlichen Härtefall be- gründen könnte. Bezüglich seiner familiären Situation in der Schweiz lässt sich sagen, dass der Be- schuldigte mittlerweile zwei in der Schweiz lebende Brüder hat; einer in AI.________(Ort) und einer in AJ.________(Ort). Die restlichen Familienmitglieder, mit denen er telefonischen oder persönlichen Kontakt während seiner Urlaube pfle- ge, leben in Europa verteilt (zuletzt pag. 2005 Z. 37 ff.). Über seine Beziehung zu den beiden Brüdern in der Schweiz ist wenig bekannt. Seitens der Therapeuten des Beschuldigten wird dessen in AI.________(Ort) lebender Bruder O.________ als wichtige Stütze beschrieben, dies jedoch in erster Linie im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und die Erkennung von Frühwarnzeichen. Der Kammer erscheint die Beziehung zu seinem Bruder O.________ undurchsichtig. Der Be- schuldigte selbst beschreibt die Beziehung zwar als «gut» und führt dies insbeson- dere darauf zurück, dass er diesen sowie dessen Frau und Kinder regelmässig an den Wochenenden besuche (pag. 2006 Z. 44 und pag. 2007 Z. 4). Aktenkundig ist jedoch auch seine eigene Aussage, wonach die Beziehung zu seinem Bruder «be- lastet» und «aktuell nicht stützend» sei (vgl. den Vollzugsplan vom 21. Mai 2024, BVD-Akten pag. 388). Auf diesen Widerspruch angesprochen gab der Beschuldigte oberinstanzlich an, dass es vielleicht mal nicht so gut gewesen sei, sein Bruder aber in der schwierigen Zeit zu ihm gestanden habe und es jetzt wieder gut sei 54 (pag. 2007 Z. 6 ff.). Vorinstanzlich hatte er zudem angegeben, er denke, er werde sich gut mit seinem Bruder verstehen, wenn er bei ihm wohnen würde (pag. 1425 Z. 47), sowie anschliessend, er verstehe sich sehr gut mit ihm (pag. 1426 Z. 4 f.). So oder anders sind Beziehungen zu Geschwistern vom Anspruch nach Art. 8 EMRK nur dann umfasst, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis be- steht. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht – gerade auch unter Berücksich- tigung der nachfolgenden Ausführungen zum ebenfalls nicht härtefallbegründenden Gesundheitszustand des Beschuldigten – nicht. Damit greift die Landesverweisung nicht in den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein. Der Beschuldig- te ist im Übrigen ledig und kinderlos. 24.2.3. Finanzielle und berufliche Integration In der Schweiz besuchte der Beschuldigte im Jahr 2016 einen Deutschkurs und danach während zwei Jahren berufsvorbereitende Schuljahre sowie Schnupperleh- ren (pag. 631 ff.). Anschliessend absolvierte er während sechs Monaten eine Vor- lehre als AG.________ (Beruf) in einer AH.________ (Branche) (vom 1. September 2018 bis 11. Januar 2019 in der AD.________(GmbH) zum AQ.________ (Beruf) EFZ [vgl. das Vorlehrzeugnis auf pag. 1824]) und anschliessend eine sechsmona- tige Vorlehre als AR.________ (Beruf) (pag. 346). Am 1. August 2019 begann er die vierjährige EFZ-Lehre zum AR.________(Beruf) (inkl. Besuch der AS.________ (Schule), vgl. auch den Lehrvertrag von der AE.________(AG) in AF.________(Ort) auf pag. 1810 f., als Bildungsdauer angegeben ist der 1. August 2019 bis und mit 31. Juli 2023). Die Schulzeugnisse seiner berufsbegleitenden Ausbildung waren gut. Im Jahr 2021 verfügte der Beschuldigte über ein Brut- to(jahres)einkommen von CHF 11'035.00 (pag. 454). Unterstützt wurde er deshalb zusätzlich von der Sozialhilfestelle AG.________(AG) in W.________. Etwas mehr als 1 Jahr vor dem geplanten Lehrabschluss im Sommer 2023 wurde der Beschuldigte verhaftet. Sein Lehrvertrag wurde am 30. Mai 2022 vorzeitig aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst, dies wegen wiederholten zu spät Erscheinens am Arbeitsplatz, fehlenden Anstands und Respekts gegenüber sämtlichen Mitarbei- tern, mangelhaften Lerneinsatzes und Verhaltens in der Berufsschule sowie des Messerangriffs (pag. 1029). Das ursprünglich geplante Vorhaben des Beschuldigten, die Lehrausbildung im Sommer 2024 zum AR.________ (Beruf) weiterzuführen und abzuschliessen, scheiterte (pag. 1707 und 2007 Z. 43). Von seinem ehemaligen Lehrbetrieb hat er eine Absage erhalten (pag. 1707). Mittlerweile arbeitet er im Rahmen des vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs (Arbeitserprobung) an vier Tagen die Woche im Gastro- nomiebereich im Q.________ in Bern und ist nach wie vor auf der Suche nach ei- ner Lehrstelle. Gemäss oberinstanzlicher Aussage absolvierte der Beschuldigte kürzlich einen Schnuppereinsatz, der ihm aber nicht so gut gefallen habe, da dort – anders als in seinem ehemaligen Lehrbetrieb – nicht ________ (Tätigkeit), sondern ________ (Tätigkeit) gearbeitet werde (pag. 2002 Z. 21 ff.). Deshalb werde er schauen, dass er in einem anderen Betrieb – allenfalls auch ausserkantonal – schnuppern gehen könne, zumal es in Bern nur fünf Ausbildungsbetriebe für 55 AR.________ gebe. Sollte er keinen Betrieb finden, könne er sich auch eine Aus- bildung im mechanischen Bereich vorstellen (pag. 2008 Z. 8 ff.). Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar gewillt ist, eine Lehrstelle zu finden und im Rahmen seines vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Q.________ arbeitet, eine berufliche Integration im ersten Arbeitsmarkt bis zum heutigen Zeitpunkt indes fehlt. Ihm ist es nicht gelungen, seine Lehre abzuschliessen oder längere Arbeitser- fahrung zu sammeln. Die berufliche Zukunft des Beschuldigten ist darüber hinaus im heutigen Zeitpunkt ungewiss. Entsprechend konnte er sich bisher auch wirt- schaftlich nicht integrieren; er wurde/wird von der Asylsozialhilfestelle respektive vom Sozialdienst unterstützt und wird künftig Schulden in der Höhe der vorliegen- den Verfahrenskosten abzuzahlen haben (vgl. pag. 1707). Der Kammer ist bewusst, dass die psychische Erkrankung wesentlich zum Nichtge- lingen der wirtschaftlichen und beruflichen Integration beigetragen hat und der Be- schuldigte in der Vergangenheit wie auch heute wieder motiviert ist, eine Lehre ab- zuschliessen, langfristig einer geregelten Arbeit nachzugehen und finanziell selbständig zu leben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte bis- her in der Schweiz weder beruflich nachhaltig integriert noch finanziell selbständig war. Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt fehlt bis heute und die berufliche wie auch wirtschaftliche Zukunft des Beschuldigten sind ungewiss. Dies spricht gegen einen schweren persönlichen Härtefall. 24.2.4. Gesundheitszustand Der Beschuldigte ist körperlich gesund. Für seine psychische Gesundheit wird vor- ab auf die Ausführungen zum unechten Härtefall in E. 23.5. hiervor verwiesen. Es kann wiederholt werden, dass einerseits nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung überhaupt noch auf Medikamente oder psychiatrische Betreuung angewiesen sein wird sowie dass – sollte er es sein – eine solche nur in der Schweiz, nicht jedoch in Syrien oder im nahen Ausland er- hältlich ist: Beim Beschuldigten wurde gemäss Gutachten von Dr. med. N.________ vom 17. Juli 2022 (pag. 906 ff.) der dringende Verdacht auf Erstmanifestation einer pa- ranoiden Schizophrenie diagnostiziert. Der Vollzugs- bzw. Behandlungsverlauf war weitestgehend günstig und die psychische Störung ist mittlerweile seit rund zwei Jahren vollremittiert. Die antipsychotische Medikation konnte frühzeitig auf 5 mg Abilify – eine «sehr geringe Dosis» – reduziert werden. Der Psychiatrisch- Psychologische Dienst des Massnahmenzentrums V.________ sprach von einer relativ günstigen und somit gut behandelbaren Verlaufsform der schizophrenen Er- krankung. Dabei ist zu beachten, dass sich die gesundheitliche Zukunft letztlich zwar nicht voraussagen lässt, der Vollzug der Landesverweisung aber erst erfolgen kann, wenn der Beschuldigte aus der stationären therapeutischen Massnahme be- dingt entlassen wird, was wiederum erst möglich ist, wenn dies der psychische Zu- stand (und die damit einhergehende Legalprognose) des Beschuldigten überhaupt zulässt (Art. 62 Abs. 2 StGB sowie Art. 66c Abs. 3 StGB). Dies relativiert das aktu- ell zweifelsohne bestehende erhöhte Interesse des Beschuldigten, vom wesentlich günstigeren Behandlungssetting und -angebot in der Schweiz profitieren zu kön- 56 nen. Eine allfällige, nicht auszuschliessende medikamentöse bzw. therapeutische Nachbehandlung in Syrien oder aber im nahen Ausland (Türkei, Irak, Libanon) wä- re gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sichergestellt. Eine Un- terstützung seitens seiner Familie könnte sodann – falls nötig – auch aus dem Aus- land erfolgen (sei es auf finanzieller Ebene oder aber mittels Übersendung von Medikamenten). Auf Unterstützung seiner grösstenteils im Ausland lebenden Fami- lie kann er bereits heute zählen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten be- gründet damit nicht einen schweren persönlichen Härtefall. 24.2.5. Respektierung der Rechtsordnung und Rückfallgefahr Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Die Verbesserung der Legalprognose ist zudem Teil der stationären therapeutischen Massnahme und Voraussetzung für die bedingte Entlassung aus dieser (Art. 62 Abs. 1 StGB). Der Gutachter Dr. med. N.________ schätzte die Legalprognose bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2023 (pag. 1349) günstiger ein als noch im Gutachten (mittleres [modera- tes] Risiko erneuter krankheitsbedingter fremdschädigender Handlungen). Im Rahmen seiner vorinstanzlichen Einvernahme bestätigte er das moderate Risiko (pag. 1429 Z. 45) und führte aus, dass «auch behandelte Schizophrenie-Patienten auch nach scheinbarem Rückgang der akuten psychotischen Symptomatik sogar intra mural – für die umgebenen Menschen nicht erkennbar – doch immer wieder psychotisch motivierte Fehlverhalten zeigen können. Selbst im idealen Verlauf ei- ner Behandlung besteht um den Faktor 7- bis 9-fach ein erhöhtes Gewalttatenrisiko bei jemandem, der schon einmal an einer solchen schizophrenieähnlichen Psycho- se erkrankt war, wie bei Herrn A.________ anzunehmen ist» (pag. 1429 Z. 38 ff.). Im Risikoabklärungsbericht vom 30. Januar 2024 wird von einem aktuell geringen bis mittleren Delinquenzrisiko für leichtgradige und schwerwiegende Gewaltdelikte ausgegangen, wobei die weiteren Verlaufsbeobachtungen zeigen werden, ob sein psychischer Zustand stabil bleibt und entsprechend von einer nachhaltig günstigen Legalprognose ausgegangen werden kann (pag. 1748). Ferner blieb für die Kam- mer bis zuletzt die echte Krankheitseinsicht fraglich. 24.2.6. Resozialisierungschancen im Heimatstaat Der Beschuldigte ist mit vier Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern in S.________ (Stadt), Syrien, aufgewachsen (pag. 346). Er besuchte von 2005 bis 2010 die Grundschule und anschliessend bis im Jahr 2013 die Realschule. Er hat gesamthaft bis zur 9. Klasse in Syrien die Schule besucht und abgeschlossen (pag 346). Das nachfolgend begonnene 10. Schuljahr brach er ab (pag. 550). Zwischen 2014 und 2015 hat er gemäss eigenen Angaben während neun Monaten in einem AA.________ (Arbeitsort) gearbeitet (pag. 1744). Er spricht u.a. Kurdisch und Ara- bisch (pag. 14 Z. 79). Die Familie des Beschuldigten lebt mittlerweile gemäss eigenen Angaben in Eur- opa verteilt, so auch die Eltern und Halbgeschwister, die im Zeitpunkt seiner Asyl- befragung noch in Syrien lebten (vgl. pag. 551). In Syrien habe er keine Verwand- ten mehr (zuletzt pag. 2005 Z. 37). Anlässlich seiner Hafteinvernahme hatte er noch angegeben, sehr, sehr selten Kontakt nach Syrien zu haben (pag. 14 Z. 75 f.) 57 und im Gutachtensgespräch, Cousins und Onkel in Syrien zu haben, denen es gut gehe (pag. 954). Zu diesen äusserte er sich vor- und oberinstanzlich nicht. Die Wiedereingliederungsmöglichkeit ergibt sich, auch wenn eine solche gerade bei fehlenden Bezugspersonen stets mit Schwierigkeiten verbunden ist, im Wesent- lichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter, arbeitsfähig, in Syrien aufgewachsen und zur Schule gegangen, Vertrautheit mit der Kultur und der Spra- che). 24.2.7. Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt. Das bedeutet nament- lich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr ins Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischer- weise vorkommen, also eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen. Dies relativiert das diesbezügliche Argument der Vorinstanz. Der Beschuldigte lebt (regulär) seit 7 Jahren in der Schweiz und hat 2/3 seines Le- bens in Syrien verbracht. Dort hat er die Schule besucht und gearbeitet. In der Schweiz ist er weder sozial noch beruflich besonders gut integriert, auch wenn sei- ne Bemühungen in diesem Bereich anzuerkennen sind, insbesondere seine guten Deutschkenntnisse, seine Arbeitsmotivation und seine sozialen Kompetenzen. Die Kammer übersieht nicht, dass der Beschuldigte sämtliche Straftaten in stark ver- minderter Schuldfähigkeit begangen hat und folglich die psychische Erkrankung des Beschuldigten die Integrationsversuche negativ beeinflusst hat. Die stark ver- minderte Schuldfähigkeit im Deliktszeitpunkt kann indes gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung nicht berück- sichtigt werden. Nur die Strafmilderungsgründe nach Art. 66a Abs. 3 StGB können zu einem Absehen der Landesverweisung führen, nämlich die entschuldbare Not- wehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB und der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB. Dass diese Aufzählung abschliessend ist und die verminderte Schuld- fähigkeit nicht zu berücksichtigen ist, hat das Bundesgericht in BGE 144 IV 168 E. 1.4.2. bzw. im Urteil 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1 klarge- stellt. Schliesslich kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 8 EMRK berufen und die Wiedereingliederungschancen in Syrien sind – sollte der Vollzug der Landesver- weisung wieder zumutbar sein – intakt. Es liegt folglich kein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Damit entfällt die Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung, wel- che jedoch unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen zur Rückfall- gefahr für Gewaltdelikte wie auch des äusserst schwerwiegenden Anlassdelikts gegen Leib und Leben, mithin das höchste Rechtsgut der hiesigen Rechtsordnung, zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausgefallen wäre. 58 24.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB des Landes zu ver- weisen. 25. Dauer der Landesverweisung 25.1 Rechtliche Grundlagen Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allge- meinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). 25.2 Subsumtion Unter Berücksichtigung des konkreten Anlassdelikts, der Höhe der Freiheitsstrafe sowie des (verminderten) Verschuldens des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren als angemessen. 26. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 26.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und 59 zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Ver- halten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS- Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamt- heit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatellde- likten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 60 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 26.2 Subsumtion Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 111 StGB wird die vorsätz- liche Tötung mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzun- gen gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte verletzte durch seinen Angriff mit einem Messer auf das Zufallsopfer das höchste Rechtsgut der Schweizerischen Rechtsordnung, womit – nicht zuletzt im Lichte der nicht allzu hohen Anforderungen an diese – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Mit Blick auf das hiervor zur Schwere der Delinquenz Ausgeführte sowie angesichts des Strafmasses von 3 Jahren und 6 Monaten erscheint eine Ausschreibung im SIS auch verhältnismäs- sig. VII. Zivilpunkt Mit dem Berufungsrückzug des ehemaligen Straf- und Zivilkläger ist der gesamte Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6. hiervor). Für die diesbezüglichen Ausführungen kann demnach auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 52 ff.; pag. 1599 ff.) VIII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder un- terliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.). 27.1 Erste Instanz Sowohl die Höhe wie auch die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6. hiervor). 61 27.2 Obere Instanz Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'500.00 festge- setzt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich einen Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie wegen Drohung, eine Ge- samtfreiheitsstrafe für sämtliche Delikte von 4 Jahren und 4 Monaten und eine Landesverweisung. Mit ihren Anträgen ist sie damit nur teilweise durchgedrungen. Das Strafverfahren – soweit den Vorwurf der Drohung betreffend – wurde einge- stellt und die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt unter der beantragten von 4 Jah- ren und 4 Monaten. Es erfolgt damit eine Kostenaufteilung im Verhältnis von 3:4. ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt, der verbleibende Viertel trägt der Kanton Bern. 28. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung des Rechtsbeistands bei der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer richtet sich sinngemäss nach Art. 135 (Art. 138 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 28.1 Erste Instanz Sowohl die vorinstanzlich festgesetzten Höhen der amtlichen Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ so- wie für die unentgeltliche Rechtsvertretung des vormaligen Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt I.________ im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlich festgelegte Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten sowie des Nachforderungsrechts der Rechtsanwälte 62 B.________ und I.________ (vgl. E. 6. hiervor sowie das Urteilsdispositiv in Ziff. X. hiernach). 28.2 Obere Instanz 28.2.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 21. Oktober 2024 (pag. 2021 ff.) ein mit nachfolgender Ausnahme als angemessen erachtetes Hono- rar von CHF 6'197.40 (entsprechend einem Aufwand von 29 Stunden und 5 Minu- ten zzgl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses wird nur hinsichtlich der von Rechtsanwalt B.________ geschätzten, kürzeren Verhandlungsdauer (inkl. Nach- bearbeitungszeit) nach unten korrigiert. Für diese beiden Posten werden Rechts- anwalt B.________ 3.75 Stunden vergütet, die Honorarnote wird demnach um 2.25 Stunden gekürzt. Dem besseren Verständnis diene, dass der in der Honorarnote mit halbiertem Stundenansatz veranschlagte Aufwand für den Rechtspraktikanten (1 Stunde à CHF 100.00) im Dispositiv in hälftigen Aufwand mit vollem Stundenan- satz (0.5 Stunden à CHF 200.00) umgewandelt wurde. Da die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen im Umfang von ¼ unterlegen ist und die Verfahrenskosten inkl. die amtlichen Entschädigungen in diesem Um- fang vom Kanton Bern zu tragen sind, umfasst die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten lediglich ¾ der amtlichen Entschädigung. 28.2.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt I.________ Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Rechtsanwalt I.________, für die Aufwendungen im oberinstanz- lichen Verfahren sowie die Rückzahlungspflicht von D.________ mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig festgesetzt wurden. IX. Verfügungen Für die Begründung zur verfügten Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird auf E. 26. hiervor, für die weiteren getroffenen Verfügungen auf das Urteilsdis- positiv hiernach verwiesen. Letztere sprechen für sich. 63 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juli 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 27. Mai 2022 in Bern, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 11. Mai 2022 in Bern, z.N. von D.________, 2.2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, mehrfach began- gen 2.2.1. am 22. Mai 2022 in Bern z.N. von E.________, 2.2.2. am 25. Mai 2022 in Bern z.N. von F.________, 2.2.3. am 27. Mai 2022 in Bern z.N. von G.________ und H.________, 3. A.________ verurteilt wurde: 3.1. zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB), befristet bis am 31. Juli 2026; 3.2. zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 52'806.60. 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: 64 Stunden Satz amtliche Entschädigung 95.75 200.00 CHF 19’150.00 Reisezuschlag CHF 1’150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 530.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’830.00 CHF 1’603.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22’433.90 volles Honorar CHF 24’177.00 Reisezuschlag CHF 1’150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 530.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’857.00 CHF 1’991.00 Total CHF 27’848.00 nachforderbarer Betrag CHF 5’414.10 Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 22'433.90 entschädigt. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ den nachforderbaren Betrag zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ durch Rechtsanwalt I.________ für das erstinstanzliche Verfah- ren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 72.00 200.00 CHF 14’400.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 638.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’438.70 CHF 1’188.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’627.50 volles Honorar CHF 18’000.00 Reisezuschlag CHF 400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 638.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’038.70 CHF 1’466.00 Total CHF 20’504.70 nachforderbarer Betrag CHF 3’877.20 Der Kanton Bern Rechtsanwalt I.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 16'627.50 entschädigt. Festgestellt wurde, dass D.________ keine Rückzahlungspflicht obliegt (Art. 30 OHG). Der Kanton Bern von A.________ ein Fünftel der amtlichen Entschädigung, ausma- chend CHF 3'325.50, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlan- gen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 65 A.________ verpflichtet wurde, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt I.________ ein Fünftel des nachforderbaren Betrags, ausmachend CHF 775.45, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 6. Im Zivilpunkt beschlossen wurde: 6.1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung wird die Schadenersatzklage von D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 6.2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. Mai 2022 an D.________ verurteilt. 6.3. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 6.4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 7. Weiter beschlossen wurde: 7.1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Messer (Ass. 001); - 1 Teppichmesser, Grifffarbe gelb (Ass. 002); - 1 Teppichmesser, Griffarbe beige (Ass. 003). 7.2. Folgende Gegenstände kann D.________ innert zwanzig Tagen nach Rechts- kraft beim Gericht abholen, andernfalls werden sie vernichtet: - 1 Jeanshose mit Gürtel (Ass. 030); - 1 Poloshirt (Ass. 031); - 1 Trägershirt (Ass. 032); - 1 Paar Freizeitschuhe (Ass. 033); - 1 Paar Sportsocken (Ass. 034). 7.3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Jeanshemd kurzarm (Ass. 021); - 1 Jeanshose mit Gürtel (Ass. 022); - 1 Unterhemd (Ass. 023); - 1 Herrenhose (Ass. 024). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, angeblich begangen am 11. Mai 2022 in Bern z.N. von D.________, wird eingestellt. III. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. Mai 2022 in Bern, z.N. von D.________, 66 und unter Einbezug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. sowie in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 111, 123, 285 Ziff. 1 (a)StGB 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 581 Tagen (11. Mai 2022 bis 12. Dezember 2023) werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 13. Dezember 2023 im vorzeiti- gen Massnahmenvollzug gemäss Ziff. I.3.1. hiervor befindet. 2. Zu einer Geldstrafe von 76 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'280.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00, ausmachend CHF 3’375.00. Die restlichen oberstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1'125.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.08 200.00 CHF 1’616.00 Reisezuschlag CHF 37.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’747.30 CHF 134.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’881.85 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’541.50 CHF 286.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’828.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'710.20. 67 A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 5'710.20, ausmachend CHF 4'282.65, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Rechtsanwalt I.________, für die Aufwendungen im oberinstanzli- chen Verfahren sowie die Rückzahlungspflicht von D.________ mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig festgesetzt wurden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN ________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Wohnheim U.________ - dem vormaligen Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt I.________ - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; unverzügliche Mitteilung des Urteilsdispositivs vorab per Mail) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Urteilsdispositiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) 68 Bern, 21. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. Januar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 69