12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anspruch auf Entschädigung hat der Gesuchsteller nicht. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beweisanträge gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens (parteiöffentliche Einvernahme von D.________ im Rahmen der Vorprüfung) werden abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 wird nicht eingetreten.