Spätestens dann hätte der Rechtsvertreter die Aktenedition beantragen müssen und festgestellt, dass ein praktisch identisches Revisionsgesuch bereits einmal gestellt und begründet abgewiesen worden ist. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ist somit zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen