Vor Einreichung des Revisionsgesuchs hätte in Erfahrung gebracht werden müssen, was in der Sache bisher geschehen ist. Dafür werden praxisgemäss die Akten ediert. Mit Verfügung vom 31. August 2023 hatte die Verfahrensleitung den Parteien sodann mitgeteilt, dass von Amtes wegen die Akten der Verfahren SK 18 205 (Hauptverfahren) sowie SK 20 177 (erstes Revisionsverfahren) beigezogen würden (Akten SK 23 401, pag. 35 ff.). Spätestens dann hätte der Rechtsvertreter die Aktenedition beantragen müssen und festgestellt, dass ein praktisch identisches Revisionsgesuch bereits einmal gestellt und begründet abgewiesen worden ist.