Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen kann dies jedoch offengelassen werden. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob sich für ihn als juristischer Laie Schwierigkeiten beim Stellen des vorliegenden Revisionsgesuchs ergaben. Mit Blick auf die Erwägungen gemäss Ziff. 9 hiervor muss das vorliegende Revisionsgesuch nämlich als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was der Rechtsvertretung des Gesuchstellers bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch bewusst gewesen wäre. Vor Einreichung des Revisionsgesuchs hätte in Erfahrung gebracht werden müssen, was in der Sache bisher geschehen ist.