132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und sich in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte bzw. gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Rechtliche Schwierigkeiten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung bei Schwierigkeiten bei der Stellung eines Revisionsgesuchs zu bejahen (RUCK- STUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2017 vom 22. März 2017 E. 2.2.).