130 StPO erfasst, sofern nicht Spezialbestimmungen des StGB oder der StPO etwas Anderes vorschreiben. Nach bisheriger Gerichts- und Verwaltungspraxis ist eine amtliche Verteidigung damit nur im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO möglich (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, N 11 zu Art. 130 mit Verweis auf BGE 117 Ia 277 E. 5b). Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte bzw. gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst.