11. Die Begründung des Gesuchstellers betreffend notwendige Verteidigung, mithin, dass die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend persönlich auftrete und damit ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, greift nicht. Gemäss herrschender Lehre sind Verfahren, die an ein rechtskräftiges Urteil anschliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Ge- richts- und Vollzugsbehörden, nicht vom Gesetz bzw. Art. 130 StPO erfasst, sofern nicht Spezialbestimmungen des StGB oder der StPO etwas Anderes vorschreiben.