10. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 23. August 2023 die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 130 lit. d StPO führte der Gesuchsteller begründend aus, die Generalstaatsanwaltschaft trete im vorliegenden Revisionsverfahren persönlich auf, weshalb ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Allfällige Aus- 6 führungen zur Bedürftigkeit würden sich erübrigen, da diese keine Voraussetzung [für eine notwendige Verteidigung] sei (Akten SK 23 401, pag. 15).