_ zusammengearbeitet haben soll. Das Hin und Her des angeblichen Entlastungszeugen trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Entlastungsgründe bei. Damit erweist sich das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 als offensichtlich unwahrscheinlich bzw. unbegründet. Auf das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 ist gestützt auf diese Ausführungen nicht einzutreten. III. Amtliche Verteidigung