Damit wurde eine einlässliche materielle Prüfung der angeblich neuen Tatsache in Form einer entlastenden Aussage von D.________ vorgenommen, aufgrund anderer, den Gesuchsteller belastenden Aussagen und Umstände jedoch als nicht geeignet erachtet, um die Beweisergebnisse des Urteils vom 19. Juni 2019 erschüttern zu können. Gleiches hat auch in Bezug auf die vorliegende Selbstanzeige von D.________ zu gelten, zumal diese ebenfalls nichts daran zu ändern vermag, dass der Gesuchsteller damals auch von anderen Personen und durch andere Umstände belastet wurde.