Der frühere Antrag wird damit faktisch nur wiederholt, was gemäss Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat sich im Verfahren SK 20 177 sodann bereits eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine angeblich entlastende Aussage von D.________ als neues Beweismittel eine erhebliche Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne darstellt.