Damit begründet der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit dem gleichen Vorbringen, welches bereits im Verfahren SK 20 177 erfolglos geltend gemacht wurde, zumal es sich beide Male um die gleiche Person handelt, welche die Unschuld des Gesuchstellers angeblich bezeugen können soll. Der frühere Antrag wird damit faktisch nur wiederholt, was gemäss Rechtsprechung nicht zulässig ist.