das Hanf transportiert und verarbeitet bzw. sei alleine dafür verantwortlich gewesen und habe sowohl den Transport als auch die 5 Verarbeitung des Hanfs alleine vorgenommen (Akten SK 23 401, pag. 9). Damit begründet der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit dem gleichen Vorbringen, welches bereits im Verfahren SK 20 177 erfolglos geltend gemacht wurde, zumal es sich beide Male um die gleiche Person handelt, welche die Unschuld des Gesuchstellers angeblich bezeugen können soll.