2023, N 8 zu Art. 412). Das Berufungsgericht kann ferner auf das Revisionsgesuch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (HEER/COVACI, a.a.O., N 9a zu Art. 412). Der Gesuchsteller machte mit Revisionsgesuch vom 20. April 2020 bereits einmal geltend, D.________ könne bezeugen, dass er, der Gesuchsteller, am Transport von Hanf und dergleichen im Oktober 2005 nicht beteiligt gewesen sei. Gemäss damaliger Begründung soll die Herstellung, Verarbeitung und Organisation von E.________ und F.________ alleine ausgegangen sein (Akten SK 20 177, pag. 5).