Dies gilt ungeachtet der Frage, von wem das Novum vorgebracht wird oder weshalb es Gegenstand des früheren Revisionsverfahrens war. Anders verhält es sich, wenn die Vorbringen der gesuchstellenden Person im früheren Revisionsverfahren unberücksichtigt blieben bzw. als nicht relevant erachtet wurden. Die Sperre der bereits einmal geltend gemachten Revisionsgründe spielt somit einzig dann, wenn deren materielle Prüfung schon einmal erfolgt ist (MARIANNE HEER/JAQUELINE CO- VACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 412).