9. Wie unter Ziff. 5 hiervor bereits ausgeführt, tritt das Berufungsgericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein, wenn dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die erneute Aufrufung der gleichen neuen Tatsache oder des gleichen neuen Beweismittels in einem zweiten Wiederaufnahmegesuch ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn damit der frühere Antrag nur wiederholt wird. Dies gilt ungeachtet der Frage, von wem das Novum vorgebracht wird oder weshalb es Gegenstand des früheren Revisionsverfahrens war.