Hanfblüten transportiert und verarbeitet habe, womit eine Täterschaft von ihm, dem Gesuchsteller, ausgeschlossen erscheine. Das neue Beweismittel sei deshalb nicht nur geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in seinem Urteil vom 19. Juni 2019 zu erschüttern, sondern auch einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung von ihm, dem Gesuchsteller, herbeizuführen. Die Selbstanzeige sei deshalb als ein neues und erhebliches Beweismittel zu bezeichnen. Ihm, dem Gesuchsteller, sei es zudem im ursprünglichen Straf- bzw. Gerichtsverfahren nicht möglich gewesen, D.________ als tatsächlichen Täter benennen zu können.