_ habe am 11. Juli 2022 schriftlich eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend die fragliche Tat deponiert. Am 24. November 2022 habe er zudem ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gerichtet und sich nach der Bearbeitung seiner Selbstanzeige erkundigt, da er nichts gehört habe. In der Selbstanzeige führe D.________ sinngemäss aus, dass er im Jahr 2005 resp. im Oktober 2005/anfangs November 2005 in G.________ zusammen mit einem gewissen «H.________» aus I.________ Hanf transportiert und verarbeitet habe.