8. Im vorliegend zu beurteilenden Revisionsgesuch vom 23. August 2023 beruft sich der Gesuchsteller erneut auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe D.________ über gemeinsame Freunde kennengelernt. Vor rund zweieinhalb Monaten sei einer dieser gemeinsamen Freunde an ihn, den Gesuchsteller, herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass er Kenntnis davon habe, wer die vorliegend fragliche Tat begangen habe bzw. wer für den Transport und die Verarbeitung des Hanfs in G.________ im Jahre 2005 tatsächlich verantwortlich gewesen sei.