__ könne zudem bezeugen, dass A.________ zum Nachteil von ihm, dem Gesuchsteller, auf das Strafverfahren eingewirkt habe. D.________ und er, der Gesuchsteller, hätten sich vorher nicht gekannt und seien sich erst Anfang des Jahres 2020 über den Weg gelaufen. Das vorbestehende Wissen des Zeugen habe bis anhin nicht ins Strafverfahren eingebracht werden können und die Faktenlage gemäss den Aussagen von D.________ sei geeignet, zu einem wesentlich günstigeren Urteil für den Gesuchsteller zu führen (Akten SK 20 177, pag. 97 mit Verweis auf pag.