2. Am 20. April 2020 beantragte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern die Revision des obgenannten Urteils. Dieses Gesuch wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. Juni 2022 ab (Akten SK 20 177, pag. 93 ff.). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2020 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020; Akten SK 20 177, pag. 139 ff.).