Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 401 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin) Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 23. August 2023 betr. Urteil der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2019 (SK 18 205) erklärte die 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) der qualifizierten bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Transport und Verarbeitung von mindestens 6’945 Kilogramm Hanfblüten von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005, für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zur Tragung von Ver- fahrenskosten (Akten SK 18 205, pag. 1760 ff.). Eine Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020; Akten SK 18 205, pag. 1856 ff.). Das Urteil vom 19. Juni 2019 gegen den Gesuchsteller erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 20. April 2020 beantragte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller beim Oberge- richt des Kantons Bern die Revision des obgenannten Urteils. Dieses Gesuch wies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 4. Juni 2022 ab (Akten SK 20 177, pag. 93 ff.). Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juli 2020 nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020; Akten SK 20 177, pag. 139 ff.). 3. Am 23. August 2023 reichte der Gesuchsteller, neu vertreten durch Rechtsanwalt C.________, erneut ein Gesuch um Revision des Urteils vom 19. Juni 2019 ein und beantragte Folgendes (Akten SK 23 401, pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. D.________ sei im Rahmen der Vorprüfung des vorliegenden Revisionsgesuchs parteiöffentlich durch das Berufungsgericht einzuvernehmen; 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei D.________ im Rahmen der Vorprüfung des vorliegenden Revisions- gesuchs im Auftrag des Berufungsgerichts parteiöffentlich durch die Kantonspolizei Bern einzu- vernehmen; 3. Auf das vorliegende Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben; 4. Die vorliegende Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen; 5. Eventualiter zu Ziff. 4 sei die vorliegende Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten erstin- stanzlichen Hauptverhandlung samt parteiöffentlicher Einvernahme von D.________ zurückzu- weisen; 6. Subeventualiter zu Ziff. 4 sei eine mündliche Berufungsverhandlung samt parteiöffentlicher Ein- vernahme von D.________ durchzuführen; 7. Die gesamten Verfahrenskosten des ursprünglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrens so- wie des vorliegenden Revisionsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und B.________ seien die Verteidigungskosten des ursprünglichen erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrens sowie des vorliegenden Revisionsverfahrens zu ersetzen; 2 8. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei Herr B.________ für das Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie im Revisionsverfahren 4. Mit Verfügung vom 31. August 2023 bestätigte die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern den Erhalt des Revisionsgesuchs des Gesuchstellers samt Beilagen und stellte den Beizug der amtlichen Akten des Hauptverfahrens SK 18 205, der Akten des Revisionsverfahren SK 20 177 sowie die vorläufige Prüfung des Gesuchs gemäss Art. 412 StPO in Aussicht (Akten SK 23 401, pag. 35 ff.). II. Formelles 5. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Ent- scheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Ur- teils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Neue Tatsachen sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich mil- deres Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahr- scheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühe- re prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2). Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemach- ten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summari- schen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_966/2017 3 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; vgl. zu allem Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1 f.). 6. Die Vorprüfung des Revisionsgesuchs erfolgt in einem schriftlichen Verfahren (Art. 412 Abs. 1 StPO). Bereits deshalb, aber auch im Lichte der nachfolgenden Ausführungen, ist der Antrag des Gesuchstellers auf parteiöffentliche Einvernahme von D.________ im Rahmen der Vorprüfung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 abzuweisen. 7. In seinem (ersten) Revisionsgesuch vom 20. April 2020 (SK 20 177) machte der Gesuchsteller neue Tatsachen bzw. Beweismittel geltend und führte dazu aus, ein gewisser D.________ sei ihm über den Weg gelaufen und könne bezeugen, dass er, der Gesuchsteller, am Transport von Hanf und dergleichen im Oktober 2005 nicht beteiligt gewesen sei, sondern dass Herstellung, Verarbeitung und die ge- samte Organisation von E.________ und F.________ alleine ausgegangen seien. Dies sei D.________ nicht nur von den beiden Herren bestätigt worden, sondern dieser habe es auch mit eigenen Augen gesehen. D.________ könne zudem be- zeugen, dass A.________ zum Nachteil von ihm, dem Gesuchsteller, auf das Strafverfahren eingewirkt habe. D.________ und er, der Gesuchsteller, hätten sich vorher nicht gekannt und seien sich erst Anfang des Jahres 2020 über den Weg gelaufen. Das vorbestehende Wissen des Zeugen habe bis anhin nicht ins Straf- verfahren eingebracht werden können und die Faktenlage gemäss den Aussagen von D.________ sei geeignet, zu einem wesentlich günstigeren Urteil für den Ge- suchsteller zu führen (Akten SK 20 177, pag. 97 mit Verweis auf pag. 5 ff.). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erachtete den geltend ge- machten Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als nicht gegeben und wies das Gesuch in der Folge ab (Akten SK 20 177, pag. 101). 8. Im vorliegend zu beurteilenden Revisionsgesuch vom 23. August 2023 beruft sich der Gesuchsteller erneut auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Im Wesentlichen macht er geltend, er habe D.________ über gemeinsame Freunde kennengelernt. Vor rund zweieinhalb Monaten sei einer dieser gemeinsa- men Freunde an ihn, den Gesuchsteller, herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass er Kenntnis davon habe, wer die vorliegend fragliche Tat begangen habe bzw. wer für den Transport und die Verarbeitung des Hanfs in G.________ im Jahre 2005 tatsächlich verantwortlich gewesen sei. D.________ habe am 11. Juli 2022 schriftlich eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland be- treffend die fragliche Tat deponiert. Am 24. November 2022 habe er zudem ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gerichtet und sich nach der Bearbeitung seiner Selbstanzeige erkundigt, da er nichts gehört ha- be. In der Selbstanzeige führe D.________ sinngemäss aus, dass er im Jahr 2005 resp. im Oktober 2005/anfangs November 2005 in G.________ zusammen mit ei- nem gewissen «H.________» aus I.________ Hanf transportiert und verarbeitet habe. Er, D.________, sei hierfür alleine verantwortlich gewesen, er habe sowohl den Transport alleine organisiert als auch die Verarbeitung des Hanfs alleine vor- genommen. Der Gesuchsteller führt weiter aus, es scheine, dass D.________ nicht 4 mehr länger mit der von ihm begangenen Tat umgehen könne. Der Grund für das Einreichen der Selbstanzeige rund 16,5 Jahre später scheine darin zu bestehen, dass D.________ mittlerweile zu seinen Verfehlungen stehen möchte, damit nicht weiter unschuldige Personen strafrechtlich die Verantwortung hierfür übernehmen müssten. Mit der Selbstanzeige von D.________ liege ein neues Beweismittel vor, welches den Sachverhalt des vorliegenden Falles in ein neues Licht rücken lasse. Dieses Beweismittel lege nahe, dass D.________ von Anfang Oktober 2005 bis am 3. November 2005 in G.________ alleine bzw. zusammen mit einem gewissen «H.________» aus I.________ Hanfblüten transportiert und verarbeitet habe, wo- mit eine Täterschaft von ihm, dem Gesuchsteller, ausgeschlossen erscheine. Das neue Beweismittel sei deshalb nicht nur geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in seinem Urteil vom 19. Juni 2019 zu erschüttern, sondern auch einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung von ihm, dem Gesuch- steller, herbeizuführen. Die Selbstanzeige sei deshalb als ein neues und erhebli- ches Beweismittel zu bezeichnen. Ihm, dem Gesuchsteller, sei es zudem im ur- sprünglichen Straf- bzw. Gerichtsverfahren nicht möglich gewesen, D.________ als tatsächlichen Täter benennen zu können. Er habe erst vor rund zweieinhalb Mona- ten Kenntnis von der Selbstanzeige bzw. vom Geständnis von D.________ erhal- ten. Somit sei auch klar, dass die tatsächliche rechtliche Unmöglichkeit der Ein- bringung in das Verfahren gegeben sei (Akten SK 23 401, pag. 7 ff.). 9. Wie unter Ziff. 5 hiervor bereits ausgeführt, tritt das Berufungsgericht auf ein Revi- sionsgesuch nicht ein, wenn dieses offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die erneute Aufrufung der gleichen neuen Tatsache oder des gleichen neuen Beweismittels in einem zweiten Wiederaufnahmegesuch ist je- denfalls dann nicht zulässig, wenn damit der frühere Antrag nur wiederholt wird. Dies gilt ungeachtet der Frage, von wem das Novum vorgebracht wird oder wes- halb es Gegenstand des früheren Revisionsverfahrens war. Anders verhält es sich, wenn die Vorbringen der gesuchstellenden Person im früheren Revisionsverfahren unberücksichtigt blieben bzw. als nicht relevant erachtet wurden. Die Sperre der bereits einmal geltend gemachten Revisionsgründe spielt somit einzig dann, wenn deren materielle Prüfung schon einmal erfolgt ist (MARIANNE HEER/JAQUELINE CO- VACI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 412). Das Berufungsgericht kann ferner auf das Revisionsgesuch nicht eintre- ten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (HEER/COVACI, a.a.O., N 9a zu Art. 412). Der Gesuchsteller machte mit Revisionsgesuch vom 20. April 2020 bereits einmal geltend, D.________ könne bezeugen, dass er, der Gesuchsteller, am Transport von Hanf und dergleichen im Oktober 2005 nicht beteiligt gewesen sei. Gemäss damaliger Begründung soll die Herstellung, Verarbeitung und Organisation von E.________ und F.________ alleine ausgegangen sein (Akten SK 20 177, pag. 5). Das vorliegende Revisionsgesuch vom 23. August 2023 begründet der Gesuchstel- ler wiederum mit einer Aussage von D.________, wobei er diesmal ausführt, gemäss Selbstanzeige vom 11. Juli 2022 habe dieser zusammen mit einem «H.________» aus I.________ das Hanf transportiert und verarbeitet bzw. sei al- leine dafür verantwortlich gewesen und habe sowohl den Transport als auch die 5 Verarbeitung des Hanfs alleine vorgenommen (Akten SK 23 401, pag. 9). Damit begründet der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit dem gleichen Vorbringen, welches bereits im Verfahren SK 20 177 erfolglos geltend gemacht wurde, zumal es sich beide Male um die gleiche Person handelt, welche die Unschuld des Ge- suchstellers angeblich bezeugen können soll. Der frühere Antrag wird damit fak- tisch nur wiederholt, was gemäss Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern hat sich im Verfahren SK 20 177 so- dann bereits eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine angeblich entlastende Aussage von D.________ als neues Beweismittel eine erhebliche Tatsache im re- visionsrechtlichen Sinne darstellt. Sie gelangte damals unter anderem zur Über- zeugung, die Aussage von D.________ sei inhaltlich nicht geeignet, die Erkennt- nisse aus der Beweiswürdigung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern im Urteil vom 19. Juni 2019 umzustossen, insbesondere, weil der Gesuchstel- ler auch durch die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von J.________ und K.________ belastet worden sei. Überdies habe auch A.________ den Ge- suchsteller als Beteiligten identifiziert und Letzterer sei zudem von der Polizei in ei- nem Lieferwagen, der gemäss Aussage von J.________ für den Transport von Hanf verwendet worden sei und dessen Laderaum stark nach Hanf gerochen habe, beobachtet und später auch angehalten worden (Akten SK 20 177, pag. 99 ff.). Damit wurde eine einlässliche materielle Prüfung der angeblich neuen Tatsache in Form einer entlastenden Aussage von D.________ vorgenommen, aufgrund ande- rer, den Gesuchsteller belastenden Aussagen und Umstände jedoch als nicht ge- eignet erachtet, um die Beweisergebnisse des Urteils vom 19. Juni 2019 erschüt- tern zu können. Gleiches hat auch in Bezug auf die vorliegende Selbstanzeige von D.________ zu gelten, zumal diese ebenfalls nichts daran zu ändern vermag, dass der Gesuchsteller damals auch von anderen Personen und durch andere Umstän- de belastet wurde. Hinzu kommt, dass D.________ im ersten Revisionsverfahren des Gesuchstellers noch bezeugen können wollte, dass Herstellung, Verarbeitung und Organisation von E.________ und F.________ alleine ausgegangen seien, während im vorliegenden Revisionsverfahren er [D.________] alleine dafür verant- wortlich gewesen sein bzw. mit einem gewissen «H.________» aus I.________ zusammengearbeitet haben soll. Das Hin und Her des angeblichen Entlastungs- zeugen trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Entlastungsgründe bei. Damit erweist sich das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 als offensichtlich unwahrscheinlich bzw. unbegründet. Auf das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 ist gestützt auf diese Ausführungen nicht einzutreten. III. Amtliche Verteidigung 10. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 23. August 2023 die Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 130 lit. d StPO führte der Gesuchsteller begründend aus, die Generalstaatsanwaltschaft trete im vorliegenden Revisionsverfahren per- sönlich auf, weshalb ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Allfällige Aus- 6 führungen zur Bedürftigkeit würden sich erübrigen, da diese keine Voraussetzung [für eine notwendige Verteidigung] sei (Akten SK 23 401, pag. 15). 11. Die Begründung des Gesuchstellers betreffend notwendige Verteidigung, mithin, dass die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend persönlich auftrete und damit ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege, greift nicht. Gemäss herrschender Lehre sind Verfahren, die an ein rechtskräftiges Urteil anschliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Ge- richts- und Vollzugsbehörden, nicht vom Gesetz bzw. Art. 130 StPO erfasst, sofern nicht Spezialbestimmungen des StGB oder der StPO etwas Anderes vorschreiben. Nach bisheriger Gerichts- und Verwaltungspraxis ist eine amtliche Verteidigung damit nur im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO möglich (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, N 11 zu Art. 130 mit Verweis auf BGE 117 Ia 277 E. 5b). Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte bzw. gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und sich in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte bzw. gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Rechtliche Schwierigkeiten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung bei Schwierigkeiten bei der Stellung eines Revisionsgesuchs zu bejahen (RUCK- STUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2017 vom 22. März 2017 E. 2.2.). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, a.a.O., N 10 zu Art. 132). Ob der Gesuchsteller über die erforderlichen Mittel verfügt oder nicht, ist unklar. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen kann dies jedoch offen- gelassen werden. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob sich für ihn als juristi- scher Laie Schwierigkeiten beim Stellen des vorliegenden Revisionsgesuchs erga- ben. Mit Blick auf die Erwägungen gemäss Ziff. 9 hiervor muss das vorliegende Revisionsgesuch nämlich als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, was der Rechtsvertretung des Gesuchstellers bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch bewusst gewesen wäre. Vor Einreichung des Revisionsgesuchs hätte in Erfahrung gebracht werden müssen, was in der Sache bisher geschehen ist. Dafür werden praxisgemäss die Akten ediert. Mit Verfügung vom 31. August 2023 hatte die Ver- fahrensleitung den Parteien sodann mitgeteilt, dass von Amtes wegen die Akten der Verfahren SK 18 205 (Hauptverfahren) sowie SK 20 177 (erstes Revisionsver- fahren) beigezogen würden (Akten SK 23 401, pag. 35 ff.). Spätestens dann hätte der Rechtsvertreter die Aktenedition beantragen müssen und festgestellt, dass ein praktisch identisches Revisionsgesuch bereits einmal gestellt und begründet ab- gewiesen worden ist. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ist somit zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anspruch auf Entschädi- gung hat der Gesuchsteller nicht. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beweisanträge gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens (parteiöffentliche Ein- vernahme von D.________ im Rahmen der Vorprüfung) werden abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch vom 23. August 2023 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 17. November 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9