Es besteht somit ein erheblicher Fluchtanreiz. Im Falle einer Haftentlassung muss ernsthaft befürchtet werden, dass sich der Beschuldigte durch Flucht in seinen Heimat- und Wohnsitzstaat Albanien dem Vollzug der (restlichen) Freiheitsstrafe entziehen könnte. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 20. Mai 2022 in Haft, ausmachend heute rund 20 Monate. In Anbetracht der vorliegend ausgesprochenen Sanktion von 54 Monaten droht noch keine Überhaft. Die Fortführung der Sicherheitshaft ist damit nach wie vor verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung.