Begründung: Der dringende Tatverdacht ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Darin liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch in zweiter Instanz wird der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.