Mit dieser Straftat hat er die Gesundheit vieler Menschen direkt oder indirekt – mithin die öffentliche Sicherheit – massiv gefährdet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4). Zusammenfassend ist demnach eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten erscheint eine solche Ausschreibung angesichts des Strafmasses von 54 Monaten Freiheitsstrafe verhältnismässig.