23.2.2 Fürsprecher C.________ Eine Entschädigung für die Kosten der privaten Verteidigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VII. Verfügungen 24. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Zur Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft wird auf das Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2024 verwiesen (vgl. nachfolgend Ziff. VIII.).