23.2 Oberinstanzliches Verfahren 23.2.1 Rechtsanwältin B.________ Aufgrund der Sistierung des Mandates der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 1. März 2023 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 606 f.) ist der Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, kein entschädigungswürdiger Aufwand mehr entstanden, welcher nicht bereits in dem mit Honorarnote vom 3. April 2023 (pag. 615 f.) geltend gemachten Aufwand enthalten wäre. Entsprechend ist keine weitere amtliche Entschädigung für die Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, auszurichten. 23.2.2 Fürsprecher C.___