Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wurde von der Vorinstanz grundsätzlich gemäss der eingereichten Honorarnote vom 3. April 2023 (pag. 615 f.) bestimmt. Diese Entschädigung blieb unangefochten, ist nicht offensichtlich unangemessen und daher zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwältin B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 5'822.05 ausgerichtet.