428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'033.85 zu tragen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD;