Es liegt somit kein persönlicher Härtefall vor. Weiter spricht auch die Interessenabwägung für das Aussprechen einer Landesverweisung. So ist der Beschuldigte wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen im 2014 einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafe hinderte ihn nicht daran, im 2018 und im 2019 während seiner Aufenthalte in der Schweiz wiederum wegen mengenmässig qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen straffällig zu werden. Weiter spricht auch die mit diesem Urteil ausgesprochene Strafhöhe von 54 Monaten Freiheitsstrafe für das Aussprechen einer Landesverweisung.