Da seine in der Schweiz lebende minderjährige Tochter schon längere Zeit in einem Kinderheim in Z.________ wohnt und der Beschuldigte in Albanien ebenfalls minderjährige Kinder hat, ist das Recht auf Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 BV durch das Aussprechen einer Landesverweisung nicht berührt. Seine mittlerweile knapp 16-jährige Tochter wird, wenn der Beschuldigte seine Strafe abgesessen haben wird, volljährig sein. Damit wird es ihr möglich sein, den Beschuldigten in Albanien zu besuchen.