18. Vollzugsart und Anrechnung Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft Bei einer Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe ist kein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich (Art. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 54 Monaten ist demnach unbedingt zu vollziehen. Der Beschuldigte wurde am 20. Mai 2022 am Flughafen Basel vorläufig festgenommen (pag. 13) und danach in Untersuchungshaft versetzt (pag. 40 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2022 wurde die Sicherheitshaft angeordnet (pag. 531 ff.) und jeweils verlängert (pag. 547 ff.; pag. 655 ff./662 ff.; pag. 705 ff.; pag. 15 ff. [SK 23 396]).