28 Die Täterkomponente wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, der deutlichen Steigerung seiner deliktischen Tätigkeit hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge und der dadurch gezeigten Unbelehrbarkeit straferhöhend aus. Im Verhältnis zur vorliegenden Strafe von 42 Monaten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe von 30 Monaten erscheint eine Straferhöhung um 12 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 17. Fazit Gesamtstrafe Die Gesamtstrafe beträgt somit 54 Monate Freiheitsstrafe.