Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er hat sich im Strafvollzug gut verhalten, wie den Führungsberichten des Regionalgefängnisses E.________(Ortschaft) vom 23. März 2023 und vom 4. Dezember 2023 zu entnehmen ist (pag. 591 f. und pag. 822 f.). Auch dies ist neutral zu werten. Im Gefängnis wird er regelmässig von seinem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn besucht (pag. 592). Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor, da die fast 16-jährige Tochter nicht bei ihm, sondern bereits längere Zeit in einem Kinderheim lebt.