Z. 214 ff.). Der Beschuldigte wurde am 31. März 2009 wegen straffälligen Verhaltens ermahnt und am 16. April 2015 wurde die Niederlassungsbewilligung wegen seiner Straffälligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G.________ vom 27. Juli 2015 abgewiesen und der Beschuldigte hat sich per 22. Januar 2016 nach unbekannt abgemeldet (Bericht des Migrationsamtes des Kantons G.________ vom 29. September 2022 [pag. 459]). Gemäss eigenen Angaben wohnte er danach in Albanien (pag. 89 Z. 68).