Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutverletzung von drei Monaten als angemessen, womit eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 15.2 Asperierte Strafe Demzufolge ist für die Widerhandlung nach Ziff. I.1.1 der Anklageschrift von einer Strafe von 18 Monaten auszugehen.