Zwar hat der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel nicht freiwillig aufgegeben, bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern liess sich einzig auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten.