Er konnte das Heroin von 83.9g netto nur deshalb nicht veräussern, weil M.________ mit dem Heroin angehalten wurde. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist aber – entgegen der Generalstaatsanwaltschaft – strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar hat der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel nicht freiwillig aufgegeben, bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern liess sich einzig auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen.