Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in der Schweiz wohnte, sondern extra für die Betäubungsmittelwiderhandlungen in die Schweiz reiste oder seinen Besuch bei der Tochter in der Schweiz mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen verband. Auf welcher Hierarchiestufe er stand, ist nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht als Läufer auf der untersten Hierarchiestufe fungierte, da das verkaufsfertige Heroin am 31. März 2018 bei M.________ sichergestellt wurde.