Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12g Heroin-Hydrochlorid für einen schweren Fall somit um fast das Siebenfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist zu gewichten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht in der Schweiz wohnte, sondern extra für die Betäubungsmittelwiderhandlungen in die Schweiz reiste oder seinen Besuch bei der Tochter in der Schweiz mit den Betäubungsmittelwiderhandlungen verband.