Der finanzielle Beweggrund ist jedoch neutral zu gewichten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind aus den Akten keine ersichtlich. Der Beschuldigte war gemäss eigenen Angaben nicht suchtmittelabhängig (pag. 161 Z. 257 ff.). Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten somit neutral aus. 14.1.3 Einsatzstrafe Demzufolge und mit Blick auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUKER (Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art.