Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12g Heroin-Hydrochlorid für einen schweren Fall somit um fast das Zwanzigfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt die kurze Zeitspanne ins Gewicht. Einerseits vergrub der Beschuldigte, was sein Risiko, erwischt zu werden, verringerte. Andererseits trug er aber offenbar keine Handschuhe, da seine DNA auf den Heroin-Säcken gefunden wurde.