14. Einsatzstrafe für die Widerhandlung nach Ziff. I.1.2 der Anklageschrift 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes besass der Beschuldigte 238.51g Heroin-Hydrochlorid, das zur Veräusserung gedacht war. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 12g Heroin-Hydrochlorid für einen schweren Fall somit um fast das Zwanzigfache, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.