12. Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d, c i.V.m. Bst. g i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. Weil der (mehrfache) Schulspruch wegen Besitzes und Anstaltentreffens zur Veräusserung nicht zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StBG führen darf (vgl. Ziff. 9.1 in fine), erfolgt hinsichtlich Ziff. I.1.2 der Anklageschrift lediglich eine Bestrafung wegen Besitzes.