10. Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 749 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Anwendbares Recht Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte nach dem 1. Januar 2018 begangen, weshalb uneingeschränkt das neue Recht zur Anwendung gelangt. Die per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Harmonisierung der Strafrahmen betrifft lediglich Abs. 2 von Art. 19 BetmG (neu ist keine zusätzliche Geldstrafe mehr möglich).