24 begangen (AKS Ziff. I.1.1). Die mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung an der F.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) wurde am 17. Juli 2019 oder kurz zuvor begangen. Damit liegt keine Handlungseinheit vor, da der Beschuldigte zwei verschiedene Tatentschlüsse fassen musste. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlung zu ergehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). IV. Strafzumessung